Norm
ABGB §922Rechtssatz
Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des "Ablaufdatums" einer Ware und ist eine solche Angabe auch nicht branchenüblich, dann bedarf es grundsätzlich keiner Mängelrüge im Sinn des § 377 Abs 1 HGB wegen des Fehlens einer solchen Angabe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119317Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00145_04M0000_001