RS OGH 2004/8/18 4Ob72/04y, 4Ob102/11w

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Veröffentlicht am 18.08.2004
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Norm

UWG §25 Abs3

Rechtssatz

Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt nach § 25 Abs 3 UWG ein schutzwürdiges Interesse der mit ihrem Unterlassungsbegehren obsiegenden Klägerin an der Aufklärung des Publikums voraus; sie soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt und sie ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise jetzt über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/04y
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 72/04y
  • 4 Ob 102/11w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 102/11w
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0017017

Im RIS seit

17.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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