RS OGH 2016/9/27 4Ob149/04x, 7Ob135/05m, 17Ob13/10a, 4Ob2/12s, 4Ob120/16z, 1Ob104/16z

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Veröffentlicht am 18.08.2004
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Norm

EuGVÜ Art5 Nr3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2

Rechtssatz

Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ wird nicht dadurch am Ort des Kläger-Wohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens begründet, dass dem Kläger (nach seinem Vorbringen) durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderem Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.Der Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ wird nicht dadurch am Ort des Kläger-Wohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens begründet, dass dem Kläger (nach seinem Vorbringen) durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderem Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119298

Im RIS seit

17.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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