RS OGH 2004/8/23 4Bkd1/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2004
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Norm

DSt 1990 §1 I
RAO §10 Abs2
MRK Art10 Abs2 IV4j

Rechtssatz

Es stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung dar, eine anstößige und schon nach den allgemeinen empirischen Erkenntnissen abstoßende und herabwürdigende Veröffentlichung eines Rechtsanwaltes auf der Homepage seiner Rechtsanwaltskanzlei, die damit zumindest als Mitteilung der Kanzlei eines Rechtsanwaltes an den an Kontakten zu Angehörigen des Anwaltsstandes interessierten Personenkreis anzusehen ist, als Verletzung der Standespflichten zu verurteilen. Es liegt vielmehr eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 23.08.2004 4 Bkd 1/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119351

Im RIS seit

22.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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