Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz iVm Art 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "§ 225c Abs 3 und 4 sowie" im dritten Satz des § 9 Abs 2 SpaltG idF BGBl1996/304 als verfassungswidrig aufzuheben;Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "§ 225c Absatz 3 und 4 sowie" im dritten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG in der Fassung BGBl1996/304 als verfassungswidrig aufzuheben;
in eventu, die Verweisungsbestimmung in §9 Abs 2 dritter Satz SpaltG idF BGBl1996/304 auf § 225c Abs 3 AktG, beginnend mit "Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten ..." im Umfang des § 225c Abs 3 Z 2 AktG als verfassungswidrig aufzuheben.in eventu, die Verweisungsbestimmung in §9 Absatz 2, dritter Satz SpaltG in der Fassung BGBl1996/304 auf Paragraph 225 c, Absatz 3, AktG, beginnend mit "Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten ..." im Umfang des Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer 2, AktG als verfassungswidrig aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119346Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0060OB00132_04M0000_001