Norm
ABGB §1151 IVRechtssatz
Im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses liegt nach dem Überwiegen der einzelnen Elemente entweder ein abhängiges oder ein freies Dienstverhältnis vor, eine Aufteilung in einen selbstständigen und einen abhängigen Teil kann aber nicht erfolgen (vgl8ObA135/02i).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119303Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_008OBA00085_04I0000_001