Norm
ABH Art21 Abs5Rechtssatz
Von Art 21 Abs 5 ABH wird bezweckt, den Versicherungsschutz für Schäden, die Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden, ebenso auszuschließen wie für Schäden des Versicherungsnehmers selbst. Auch Ansprüche Dritter, die aus solchen Schadensfällen unmittelbar (originär) entstehen, fallen unter den Ausschluss.Von Artikel 21, Absatz 5, ABH wird bezweckt, den Versicherungsschutz für Schäden, die Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden, ebenso auszuschließen wie für Schäden des Versicherungsnehmers selbst. Auch Ansprüche Dritter, die aus solchen Schadensfällen unmittelbar (originär) entstehen, fallen unter den Ausschluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119478Im RIS seit
08.10.2004Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019