RS OGH 2019/2/27 7Ob188/04d, 7Ob14/19p

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Norm

ABH Art21 Abs5

Rechtssatz

Von Art 21 Abs 5 ABH wird bezweckt, den Versicherungsschutz für Schäden, die Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden, ebenso auszuschließen wie für Schäden des Versicherungsnehmers selbst. Auch Ansprüche Dritter, die aus solchen Schadensfällen unmittelbar (originär) entstehen, fallen unter den Ausschluss.Von Artikel 21, Absatz 5, ABH wird bezweckt, den Versicherungsschutz für Schäden, die Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden, ebenso auszuschließen wie für Schäden des Versicherungsnehmers selbst. Auch Ansprüche Dritter, die aus solchen Schadensfällen unmittelbar (originär) entstehen, fallen unter den Ausschluss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119478

Im RIS seit

08.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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