RS OGH 2004/9/8 7Ob186/04k, 7Ob67/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Norm

VersVG §181
AUVB allg

Rechtssatz

Die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität, nämlich dass die Beeinträchtigung auch ohne den gegenständlichen Unfall eingetreten wäre, trägt der Versicherer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119514

Im RIS seit

08.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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