RS OGH 2004/9/13 1Nc84/04z, 1Nc102/04x, 1Nc100/04b, 1Nc82/03d, 1Nc29/04m, 1Nc1/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2004
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Norm

AHG §9 Abs4
ZPO §235 Abs2 C
ZPO §235 Abs3

Rechtssatz

Macht die klagende Partei in einem bereits anhängigen Amtshaftungsprozess neue Klagegründe geltend, die sich auf das Verhalten von Organen jener Gerichte beziehen, die im anhängigen Verfahren als Erstgericht oder Rechtsmittelgericht zu verhandeln und zu entscheiden haben, so sind die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Diese Gerichte dürfen daher die Frage nach dem Vorliegen einer Klageänderung nicht selbst beurteilen und über deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit absprechen. Sollte das andere Gericht im Zwischenverfahren ausgesprochen haben, dass eine Klageänderung unzulässig sei, so bestünde kein aus § 9 Abs 4 AHG ableitbares Hindernis für die Enderledigung des Amtshaftungsverfahrens durch das ursprünglich angerufene Gericht.

Entscheidungstexte

  • 1 Nc 82/03d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 1 Nc 82/03d
    Vgl auch; Beisatz: Sind aber die weiteren - vom ursprünglichen Klageanspruch unabhängigen - Tatsachen und Rechtsgründe nur hilfsweise geltend gemacht (Eventualklagegründe), so kommt eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG noch nicht in Betracht. (T2)
  • 1 Nc 29/04m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 1 Nc 29/04m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Nc 84/04z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2004 1 Nc 84/04z
  • 1 Nc 102/04x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2004 1 Nc 102/04x
  • 1 Nc 100/04b
    Entscheidungstext OGH 05.11.2004 1 Nc 100/04b
    Vgl; Beisatz: Der Akt ist hingegen dem Erstgericht zurückzustellen, wenn es noch an einer Erklärung der beklagten Partei mangelt, ob sie über die neuen Klagegründe verhandeln wolle. (T1)
  • 1 Nc 1/05w
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 1 Nc 1/05w
    Beisatz: Zunächst ist daher nur die Entscheidung über den Antrag auf Nichtzulassung der Klageänderung an ein Gericht außerhalb des Sprengels jenes Rechtsmittelgerichtes zu delegieren, aus dessen Organverhalten nach den neuen Klagegründen Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119561

Dokumentnummer

JJR_20040913_OGH0002_0010NC00084_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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