Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, im § 149d Abs 1 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, die Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufzuheben.Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag, im Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/140, die Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119413Dokumentnummer
JJR_20040914_OGH0002_010OBS00120_04A0000_001