RS OGH 2004/9/15 9ObA49/04b

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Norm

ASVG §332 Abs5
  1. ASVG § 332 heute
  2. ASVG § 332 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 332 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  6. ASVG § 332 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Das Zessionsprivileg des Arbeitskollegen (bei bloß leichter Fahrlässigkeit) beschränkt sich nach seinem Wortlaut - über die Materialien hinausgehend und etwa im Gegensatz zu § 333 ASVG - nicht auf den "Arbeitsunfall" (bzw die Berufskrankheit), sondern bezieht sich auf den "Versicherungsfall". Es kann jedoch nicht völlig vom Erfordernis eines Konnexes des Versicherungsfalles zur betrieblichen Tätigkeit abgesehen und die Haftungsbefreiung für Arbeitskollegen immer schon dann für gegeben erachtet werden, wenn sich im Zuge irgendeines betriebsfernen, privaten Schadensfalles herausstellen sollte, dass die Beteiligten zufällig beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Ist aber der Konnex zur betrieblichen Tätigkeit gegeben, dann kommen auch andere Versicherungsfälle als Arbeitsunfälle (und Berufskrankheiten), auf Grund deren von einem Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht werden, also etwa aus der Krankenversicherung, als Grundlage einer Legalzession in Betracht.Das Zessionsprivileg des Arbeitskollegen (bei bloß leichter Fahrlässigkeit) beschränkt sich nach seinem Wortlaut - über die Materialien hinausgehend und etwa im Gegensatz zu Paragraph 333, ASVG - nicht auf den "Arbeitsunfall" (bzw die Berufskrankheit), sondern bezieht sich auf den "Versicherungsfall". Es kann jedoch nicht völlig vom Erfordernis eines Konnexes des Versicherungsfalles zur betrieblichen Tätigkeit abgesehen und die Haftungsbefreiung für Arbeitskollegen immer schon dann für gegeben erachtet werden, wenn sich im Zuge irgendeines betriebsfernen, privaten Schadensfalles herausstellen sollte, dass die Beteiligten zufällig beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Ist aber der Konnex zur betrieblichen Tätigkeit gegeben, dann kommen auch andere Versicherungsfälle als Arbeitsunfälle (und Berufskrankheiten), auf Grund deren von einem Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht werden, also etwa aus der Krankenversicherung, als Grundlage einer Legalzession in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119540

Dokumentnummer

JJR_20040915_OGH0002_009OBA00049_04B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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