RS OGH 2004/9/15 9ObA45/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Norm

PVG §27
oö LPVG §30
  1. PVG § 27 heute
  2. PVG § 27 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 27 gültig von 19.08.2009 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 27 gültig von 12.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. PVG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  6. PVG § 27 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  7. PVG § 27 gültig von 09.08.1995 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  8. PVG § 27 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. PVG § 27 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  10. PVG § 27 gültig von 27.11.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  11. PVG § 27 gültig von 17.07.1987 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  12. PVG § 27 gültig von 31.07.1979 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Rechtssatz

Das OÖ L-PVG kennt keine ausdrückliche Regelung dafür, welcher Ausschuss für die Zustimmung zur Kündigung der keinem Ausschuss angehörenden Personalvertreter (Vertrauenspersonen nach § 7 Abs 5 OÖL-PVG oder der in diesem Gesetz nicht geregelten Behindertenvertrauenspersonen) zuständig ist, wenngleich § 30 Abs 3 OÖL-PVG nach seinem klaren Wortlaut allen Personalvertretern Kündigungsschutz zukommen lässt. Es liegt daher eine ungewollte Regelungslücke vor, welche durch Analogie zu schließen ist. Dabei bietet sich als zweckmäßigste, dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprechende Lösung an, den Dienststellenausschuss derjenigen Dienststelle für zuständig zu erachten, der die (Behinderten)vertrauensperson angehört.Das OÖ L-PVG kennt keine ausdrückliche Regelung dafür, welcher Ausschuss für die Zustimmung zur Kündigung der keinem Ausschuss angehörenden Personalvertreter (Vertrauenspersonen nach Paragraph 7, Absatz 5, OÖL-PVG oder der in diesem Gesetz nicht geregelten Behindertenvertrauenspersonen) zuständig ist, wenngleich Paragraph 30, Absatz 3, OÖL-PVG nach seinem klaren Wortlaut allen Personalvertretern Kündigungsschutz zukommen lässt. Es liegt daher eine ungewollte Regelungslücke vor, welche durch Analogie zu schließen ist. Dabei bietet sich als zweckmäßigste, dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprechende Lösung an, den Dienststellenausschuss derjenigen Dienststelle für zuständig zu erachten, der die (Behinderten)vertrauensperson angehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119392

Dokumentnummer

JJR_20040915_OGH0002_009OBA00045_04I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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