RS OGH 2004/9/23 2Ob171/04t, 2Ob44/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
beobachten
merken

Norm

StVO §2 Abs1 Z19
StVO §88a

Rechtssatz

Rollerblades sind keine Fahrzeuge.

Rollerbladesfahrer müssen auf Gehsteigen nicht Schrittgeschwindigkeit fahren; die Wahl der zulässigen Geschwindigkeit hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen ab.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 171/04t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 171/04t
  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    Auch; nur: Rollerblades sind keine Fahrzeuge. (T1); Beisatz: Bei Rollschuhen handelt es sich um Sportgeräte beziehungsweise Fortbewegungsmittel für Personen, nicht aber um Fahrzeuge; Rollschuhfahrer sind demnach keine Fahrzeuglenker. (T2); Veröff: SZ 2008/158

Schlagworte

Rollschuhfahrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119362

Im RIS seit

23.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten