Norm
JN §76Rechtssatz
Die Klage auf Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens hinsichtlich des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe ist nicht als Klage "über die Scheidung" im Sinne des § 76 Abs 1 JN zu qualifizieren. Die Zuständigkeit richtet sich daher nicht nach § 76a JN. (Die Ehe wurde von einem Gerichtshof erster Instanz geschieden.)Die Klage auf Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens hinsichtlich des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe ist nicht als Klage "über die Scheidung" im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, JN zu qualifizieren. Die Zuständigkeit richtet sich daher nicht nach Paragraph 76 a, JN. (Die Ehe wurde von einem Gerichtshof erster Instanz geschieden.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119390Dokumentnummer
JJR_20040923_OGH0002_0060OB00115_04M0000_001