Norm
ASVG §333 Abs3Rechtssatz
§ 333 Abs 3 ASVG ist dahin erweiternd auszulegen, dass von dieser Bestimmung auch die dem Dienstgeber gleichgestellten Personen erfasst werden.Paragraph 333, Absatz 3, ASVG ist dahin erweiternd auszulegen, dass von dieser Bestimmung auch die dem Dienstgeber gleichgestellten Personen erfasst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119377Dokumentnummer
JJR_20040924_OGH0002_008OBA00073_03Y0000_003