RS OGH 2024/9/26 8ObA96/04g; 8ObA36/07p; 9ObA51/10f; 9ObA97/10w; 9ObA109/13i; 9ObA43/18s; 8ObA5/24d;

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Rechtssatz

Wenngleich eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen ist, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (Hier: Die bloße Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, ist nicht ausreichend.)

Entscheidungstexte

  • RS0119372">8 ObA 96/04g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 96/04g
  • RS0119372">8 ObA 36/07p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 ObA 36/07p
    Beisatz: Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen; es muss für den Arbeitgeber lediglich ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG gegeben sind. (T2)
  • RS0119372">9 ObA 51/10f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 51/10f
    Vgl
  • RS0119372">9 ObA 97/10w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/10w
    nur: Eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist nicht vorgesehen, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T3)
    Beisatz: Welcher konkreten Formulierung sich der behandelnde Arzt bedient, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • RS0119372">9 ObA 109/13i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 109/13i
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • RS0119372">9 ObA 43/18s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 43/18s
  • RS0119372">8 ObA 5/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.02.2024 8 ObA 5/24d
    nur: Für die Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist keine besondere Form vorgesehen. (T5)
    Beisatz: Hier: Zugang einer Krankmeldung durch Hinterlegung im Rezeptionsbereich einer Zahnarztpraxis (T6)
  • RS0119372">8 ObA 44/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 ObA 44/24i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119372

Im RIS seit

24.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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