Norm
KSchG §6 Abs1 Z5Rechtssatz
Eine die Höhe der Kaskoversicherungsprämie betreffende Preisgleitklausel muss zweiseitig sein, also bei entsprechend langer Schadens- bzw Leistungsfreiheit auch eine entsprechende Prämiensenkung vorsehen.
Eine Bemessung der Kasko-Versicherungsprämie nach dem Schadensverlauf ist unter dem Gesichtspunkt des in §6 Abs1 Z5 KSchG normierten Gebotes der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln, die bloß einseitig einen Malus im Fall von Versicherungsleistungen festsetzen, wie im gegebenen Fall, unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Prämienanpassungsklausel Bonus-Malus SystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119513Im RIS seit
29.09.2004Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025