RS OGH 2023/5/25 16Ok13/04; 16Ok1/08; 16Ok6/10; 16Ok8/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2004
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Rechtssatz

Die Parteistellung der Amtsparteien ist nur eine rein verfahrensrechtliche; sie sind materiell Treuhänder der von ihnen gesetzlich wahrzunehmenden Interessen.

Entscheidungstexte

  • RS0123282">16 Ok 13/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 13/04
    Beisatz: Sie können Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu erheben, haben Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an Verhandlungen und auf Verständigung von bestimmten Anzeigen und Berichten (§ 47 KartG 1988) und einen ganz allgemeinen Anspruch auf Zustellung von Schriftsätzen und Beilagen (§ 46 KartG 1988), worunter unzweifelhaft auch - und gerade - verfahrenseinleitende Schriftsätze fallen. (T1)
  • RS0123282">16 Ok 1/08
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 16 Ok 1/08
    Beisatz: Zur Wahrung dieser ihnen übertragenen Aufgabe sind sie in ihren Parteirechten in keiner Weise eingeschränkt, sondern berechtigt, alle gesetzlich zur Verfügung stehenden Antragsrechte und Rechtsbehelfe - so auch Rekurse in Gebührensachen - zu erheben. (T2)
  • RS0123282">16 Ok 6/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
    Vgl auch; Beisatz: Der Bundeskartellanwalt hat als Amtspartei iSd § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG auch dann Parteistellung, wenn er nicht Antragsteller ist (§ 40 KartG 2005). Damit kommt dem Bundeskartellanwalt - ebenso wie der BWB ? Rekurslegitimation auch dann zu, wenn er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat. (T3); Veröff: SZ 2010/118
  • RS0123282">16 Ok 8/22w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 8/22w
    vgl; Beisatz: Da die Amtsparteien materielle Treuhänder der von ihnen gesetzlich wahrzunehmenden Interessen sind, ist eine der (behauptetermaßen nicht uneingeschränkten) tatsächlichen Kooperation entsprechende Geldbuße als eine für die BWB „günstigere“ Entscheidung iSd § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG anzusehen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0123282

Im RIS seit

10.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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