Norm
ASVG §203Rechtssatz
Der Begriff der Erwerbsfähigkeit des § 215 Abs 2 ASVG ist so wie in § 203 ASVG zu verstehen und die dazu in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf ihn anzuwenden.Der Begriff der Erwerbsfähigkeit des Paragraph 215, Absatz 2, ASVG ist so wie in Paragraph 203, ASVG zu verstehen und die dazu in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf ihn anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119505Im RIS seit
11.11.2004Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013