RS OGH 2004/10/12 1Ob296/03s, 1Ob75/15h, 1Ob203/15g, 1Ob87/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

AHG §1 Abs2 Ba
AHG §1 Abs2 F
AHG §9 Abs5
SchUG §44a

Rechtssatz

Der für die Dauer einer Schulsportwoche von den Verantwortlichen eines Bundesrealgymnasiums mit der sportlichen Ausbildung (hier: Kajak-Kurs) der Schüler betraute selbständige Unternehmer ist Organ, das vom dabei geschädigten Schüler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 296/03s
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
    Veröff: SZ 2004/145
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T1);
    Veröff: SZ 2015/58
  • 1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Vgl; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T2)
  • 1 Ob 87/19d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 87/19d
    Vgl auch; Beisatz: Der Betreiber eines Hochseilparks ist bei der Einweisung und Einschulung sowie nachfolgender Beaufsichtigung der Schüler im Rahmen einer Schulsportwoche als Organ des Bundes tätig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119444

Im RIS seit

11.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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