RS OGH 2004/10/12 1Ob264/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

ABGB §1380

Rechtssatz

Das Versprechen, aus Kulanz leisten zu wollen, gibt lediglich den Standpunkt des Erklärenden, ihn treffe in Wahrheit keine Rechtspflicht zur Leistung, wieder, schwächt aber die Verpflichtungserklärung selbst in keiner Weise ab, sondern weist sie vielmehr als ein die strittige Situation bereinigendes konstitutives Anerkentnnis aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119447

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0010OB00264_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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