Norm
ZPO §71Rechtssatz
Beschlüsse über die Verweigerung, das Erlöschen oder die Entziehung der Verfahrenshilfe sind im Fall eines € 2.000,-- übersteigenden Streitwerts grundsätzlich nicht anfechtbar, weil sie Prozesskosten nur mittelbar betreffen. Die Entscheidung über die Verpflichtung zu einer ziffernmäßig bestimmten Nachzahlung nach § 71 ZPO ist aber einer Entscheidung über Prozesskosten nach § 517 Z 5 ZPO gleichzuhalten und daher auch bei einem € 2.000,-- nicht übersteigenden Streitwert anfechtbar.Beschlüsse über die Verweigerung, das Erlöschen oder die Entziehung der Verfahrenshilfe sind im Fall eines € 2.000,-- übersteigenden Streitwerts grundsätzlich nicht anfechtbar, weil sie Prozesskosten nur mittelbar betreffen. Die Entscheidung über die Verpflichtung zu einer ziffernmäßig bestimmten Nachzahlung nach Paragraph 71, ZPO ist aber einer Entscheidung über Prozesskosten nach Paragraph 517, Ziffer 5, ZPO gleichzuhalten und daher auch bei einem € 2.000,-- nicht übersteigenden Streitwert anfechtbar.
Aktivzitate: Fasching ZPR2 Rz 498
3 Ob 557/92 = MietSlg 44.284
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2004:RSP0000037Dokumentnummer
JJR_20041013_LG00199_02100R00316_04K0000_001