Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Durch das Fehlen der ihm nach dem Willen des Gesetzgebers bei Fortsetzung der Untersuchungshaft zustehenden Begründung wird der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: Aber auch RS0114487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119460Im RIS seit
13.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023