RS OGH 2004/10/19 4Ob190/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
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Norm

UWG §9 Abs3

Rechtssatz

Bei Waren der gehobenen Preis- und Qualitätsklasse sind, anders als bei Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsums, regelmäßig nicht sämtliche Händler und Verbraucher, sondern nur diejenigen angesprochen, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen. Da nur sie die Erzeugnisse des Verwenders in ihre Kaufüberlegungen miteinbeziehen werden, kann das Zeichen auch nur für ihre Kaufentscheidung als Unterscheidungsmittel von Bedeutung sein. Bei hochwertigen Produkten kann damit schon ein kleiner Personenkreis den maßgebenden Personenkreis der beteiligten Verkehrskreise bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119429

Dokumentnummer

JJR_20041019_OGH0002_0040OB00190_04A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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