RS OGH 2025/1/17 8ObA92/04v; 9ObA89/07i; 9ObA7/21a; 6ObA2/23x

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Rechtssatz

Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt.Der Zweck von Paragraph 72, ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt.

Entscheidungstexte

  • RS0119458">8 ObA 92/04v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 92/04v
  • RS0119458">9 ObA 89/07i
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 89/07i
    nur: Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. (T1); Veröff: SZ 2008/110
  • RS0119458">9 ObA 7/21a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 ObA 7/21a
    Vgl; Beisatz: Hier: § 47 PBVG. (T2)
    Beisatz: Im Rahmen des PBVG hat eine Finanzierung der Geschäftsführungskosten nach § 47 PBVG zu erfolgen. Auch die Kosten der Führung von Verfahren durch die Personalvertretungsorgane sind unabhängig von den Kostentragungsregelungen in den jeweiligen Verfahren als Teil der Geschäftsführungskosten vom Betriebsinhaber zu tragen. (T3)
  • RS0119458">6 ObA 2/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 ObA 2/23x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119458

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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