RS OGH 2004/10/20 8ObA53/04h, 9ObA156/07t, 9ObA163/08y, 8ObA74/10f, 9ObA54/12z, 8ObA46/16x, 9ObA13/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
beobachten
merken

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension ist der Kündigungsschutz nicht generell und jedenfalls auszuschließen, doch ist wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, und der Vorhersehbarkeit der Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 53/04h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 53/04h
    Veröff: SZ 2004/151
  • 9 ObA 156/07t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 156/07t
    Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof interpretierte schon in der Entscheidung 8 ObA 53/04h § 15 Abs 3 AVRAG dahin, dass der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Formulierung die durch die Bestimmung geschaffene Kündigungsanfechtungsmöglichkeit für jene Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ausschloss. (T1)
  • 9 ObA 163/08y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 163/08y
    Vgl
  • 8 ObA 74/10f
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 74/10f
  • 9 ObA 54/12z
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 54/12z
    Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf Pensionierungen nimmt der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bewusst in Kauf. Deshalb ist eine Kündigung infolge des Umstands, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Alterspension besitzt, idR nicht sozialwidrig, dies besonders dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung noch zusätzlich durch betriebliche Pensionsleistungen abgesichert ist. (T2)
    Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seine Lebenserhaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezugs aus der künftigen Pension allein oder iVm anderen Einkünften decken kann. (T3)
  • 8 ObA 46/16x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 ObA 46/16x
  • 9 ObA 13/16a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 13/16a
  • 8 ObA 7/21v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 7/21v
    Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119456

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten