RS OGH 2025/5/28 3Ob101/04f; 3Ob13/25w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Norm

EO §331 F
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das der verpflichteten Partei gegenüber Dritten zustehende Recht auf Naturalrestitution wegen mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrages ist kein iSd § 331 EO verwertbares "anderes Vermögensrecht". (Hier: Der Betreibende (= Bauherr), dem gegen die verpflichtete Partei (= Generalunternehmer) ein Anspruch auf die Behebung von Bauschäden an einer ihm gehörenden Liegenschaft zusteht, beantragte die Exekution gemäß § 331 EO durch Pfändung des der verpflichteten Partei gegenüber ihren Subunternehmern (= Drittschuldner) zustehenden Rechts auf Naturalrestitution und Verwertung in der Form, dass die Drittschuldner die Schadensbehebungen durchführen, zu denen die verpflichtete Partei gegenüber dem Betreibenden durch Versäumungsurteil rechtskräftig verhalten wurden.)Das der verpflichteten Partei gegenüber Dritten zustehende Recht auf Naturalrestitution wegen mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrages ist kein iSd Paragraph 331, EO verwertbares "anderes Vermögensrecht". (Hier: Der Betreibende (= Bauherr), dem gegen die verpflichtete Partei (= Generalunternehmer) ein Anspruch auf die Behebung von Bauschäden an einer ihm gehörenden Liegenschaft zusteht, beantragte die Exekution gemäß Paragraph 331, EO durch Pfändung des der verpflichteten Partei gegenüber ihren Subunternehmern (= Drittschuldner) zustehenden Rechts auf Naturalrestitution und Verwertung in der Form, dass die Drittschuldner die Schadensbehebungen durchführen, zu denen die verpflichtete Partei gegenüber dem Betreibenden durch Versäumungsurteil rechtskräftig verhalten wurden.)

Entscheidungstexte

  • RS0119486">3 Ob 101/04f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 101/04f
    Veröff: SZ 2004/149
  • RS0119486">3 Ob 13/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 13/25w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119486

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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