Norm
StGB §61Rechtssatz
Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. Die Strafbestimmung des § 241e Abs 3 StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie § 229 Abs 1 StGB. Sie ist daher gemäß §§ 1 und 61 StGB auch auf eine vor dem 1. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomatkarte anzuwenden. Zu § 241e Abs 3 StGB steht § 229 Abs 1 StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität.Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen Paragraph 241 e, StGB. Die Strafbestimmung des Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie Paragraph 229, Absatz eins, StGB. Sie ist daher gemäß Paragraphen eins und 61 StGB auch auf eine vor dem 1. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomatkarte anzuwenden. Zu Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB steht Paragraph 229, Absatz eins, StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119423Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024