RS OGH 2004/10/29 5Ob66/04y, 5Ob163/06s, 9Ob77/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2004
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Norm

Agrarrecht allg
AllgGAG §7 Abs1 Z2
GBG §32 Abs1 litb

Rechtssatz

Eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich auch auf die Anteilsrechte. Die Übertragung von Anteilsrechten bedarf daher der Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne des § 32 GBG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 66/04y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 66/04y
  • 5 Ob 163/06s
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 5 Ob 163/06s
    Veröff: SZ 2006/145
  • 9 Ob 77/16p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 77/16p
    Auch; nur: Eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich auch auf die Anteilsrechte. (T1)
    Beisatz: Aufgrund der Verpfändung der Stammliegenschaften und dem Umstand, dass diese Pfandrechte auch die Anteilsrechte umfassen, würde bei einer Teilung eine nach § 458 ABGB unzulässige Schmälerung der Pfandsicherheit eintreten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119530

Im RIS seit

28.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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