Norm
SMG §28 Abs2 ARechtssatz
Während das vorschriftswidrige Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge durch einen gewerbsmäßig handelnden, aber nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG privilegierten Täter die strafbare Handlung nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG begründet (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), begründet gewerbsmäßiges Handeln ohne die genannte Privilegierung ideell konkurrierend auch die unselbständige Qualifikation des § 28 Abs 3 erster Satz (erster Fall) SMG, mithin eine weitere strafbare Handlung, welche den Grundtatbestand zufolge des Scheinkonkurrenztypus der Spezialität verdrängt. Stellt derartiges Handeln bei Erreichen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge aufgrund des im § 28 Abs 4 Z 3 SMG zum Ausdruck kommenden Zusammenrechnungsgrundsatzes eine strafbare Handlung sui generis her, wird demnach bei gewerbsmäßigen, nicht nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG privilegierten Taten das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Satz (erster Fall) und Abs 4 Z 3 SMG, sonst aber das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG begründet, sodass bei gewerbsmäßigem Handeln die angesprochene Privilegierung für die Subsumtion maßgebend ist.Während das vorschriftswidrige Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge durch einen gewerbsmäßig handelnden, aber nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG privilegierten Täter die strafbare Handlung nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG begründet (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), begründet gewerbsmäßiges Handeln ohne die genannte Privilegierung ideell konkurrierend auch die unselbständige Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG, mithin eine weitere strafbare Handlung, welche den Grundtatbestand zufolge des Scheinkonkurrenztypus der Spezialität verdrängt. Stellt derartiges Handeln bei Erreichen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge aufgrund des im Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zum Ausdruck kommenden Zusammenrechnungsgrundsatzes eine strafbare Handlung sui generis her, wird demnach bei gewerbsmäßigen, nicht nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG privilegierten Taten das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Satz (erster Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, sonst aber das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG begründet, sodass bei gewerbsmäßigem Handeln die angesprochene Privilegierung für die Subsumtion maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119462Dokumentnummer
JJR_20041103_OGH0002_0130OS00100_0400000_001