Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 152 Abs 1 Z 1 StPO kann aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Abs 3 dieser Gesetzesstelle) dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß § 152 Abs 5 StPO nichtigen Depositionen im Anschluss an die nachgetragene Belehrung und Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält.Ein Verstoß gegen Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO kann aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (Absatz 3, dieser Gesetzesstelle) dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß Paragraph 152, Absatz 5, StPO nichtigen Depositionen im Anschluss an die nachgetragene Belehrung und Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119544Dokumentnummer
JJR_20041104_OGH0002_0120OS00116_0400000_001