Norm
StGB §20Rechtssatz
Voraussetzung für eine Befriedigung aus dem vom Bund gemäß § 20 StGB vereinnahmten Geldbetrag ist, dass der Anspruch des Geschädigten aus derselben Tat resultiert, die auch der Abschöpfung der Bereicherung zugrunde liegt.Voraussetzung für eine Befriedigung aus dem vom Bund gemäß Paragraph 20, StGB vereinnahmten Geldbetrag ist, dass der Anspruch des Geschädigten aus derselben Tat resultiert, die auch der Abschöpfung der Bereicherung zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119495Dokumentnummer
JJR_20041104_OGH0002_0120OS00117_0400000_001