RS OGH 2004/11/4 12Os114/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
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Norm

StGB §126 Abs1 Z5

Rechtssatz

Eine zum Durchklettern geeignete Öffnung in einem der Sicherung vor Ausbruch dienenden Außenzaun einer Justizanstalt beeinträchtigt grundsätzlich die Funktionstauglichkeit der unter anderem der entweichungsresistenten Abschließung Gefangener von der Außenwelt (§ 20 Abs 2 StVG) - und somit (durch Verhinderung der Delinquenz praesumtiv gefährlicher Personen auch) der öffentlichen Sicherheit - dienenden Einrichtung und erfüllt den Tatbestand nach § 126 Abs 1 Z 5 erster Fall StGB (SSt 61/12 = EvBl 1990/149 = RZ 1991/53 sowie in 11 Os 98/90 (nv)).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119487

Dokumentnummer

JJR_20041104_OGH0002_0120OS00114_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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