Rechtssatz
Jedes Inverkehrbringen wird von § 1 PMG erfasst und führt zur Kennzeichnungspflicht gemäß § 20 PMG, welches als Schutzgesetz zu qualifizieren ist. Auch ein betroffener Landwirt kann daraus Schadenersatzansprüche ableiten, obwohl "Ertragsinteressen der Anwender" im § 1 als vom Schutzzweck erfasst nicht (ausdrücklich) ebenfalls mit genannt sind.Jedes Inverkehrbringen wird von Paragraph eins, PMG erfasst und führt zur Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 20, PMG, welches als Schutzgesetz zu qualifizieren ist. Auch ein betroffener Landwirt kann daraus Schadenersatzansprüche ableiten, obwohl "Ertragsinteressen der Anwender" im Paragraph eins, als vom Schutzzweck erfasst nicht (ausdrücklich) ebenfalls mit genannt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PflanzenschutzmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119560Dokumentnummer
JJR_20041104_OGH0002_0020OB00230_04V0000_001