RS OGH 2004/11/4 2Ob248/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
beobachten
merken

Norm

EKHG §13
  1. EKHG § 13 heute
  2. EKHG § 13 gültig ab 01.03.1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 69/1968

Rechtssatz

Der eigene Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten ist nicht zu ersetzen. Nicht unter § 13 EKHG subsumierbar sind daher die Kosten der Ersatzarbeitskraft während des verletzungsbedingten Ausfalles des Arbeitnehmers und die Kosten der Überstellung eines Ersatzfahrers.Der eigene Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten ist nicht zu ersetzen. Nicht unter Paragraph 13, EKHG subsumierbar sind daher die Kosten der Ersatzarbeitskraft während des verletzungsbedingten Ausfalles des Arbeitnehmers und die Kosten der Überstellung eines Ersatzfahrers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119466

Dokumentnummer

JJR_20041104_OGH0002_0020OB00248_04S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten