Norm
EKHG §13Rechtssatz
Der eigene Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten ist nicht zu ersetzen. Nicht unter § 13 EKHG subsumierbar sind daher die Kosten der Ersatzarbeitskraft während des verletzungsbedingten Ausfalles des Arbeitnehmers und die Kosten der Überstellung eines Ersatzfahrers.Der eigene Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten ist nicht zu ersetzen. Nicht unter Paragraph 13, EKHG subsumierbar sind daher die Kosten der Ersatzarbeitskraft während des verletzungsbedingten Ausfalles des Arbeitnehmers und die Kosten der Überstellung eines Ersatzfahrers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119466Dokumentnummer
JJR_20041104_OGH0002_0020OB00248_04S0000_001