Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage des spezifischen Schutzzwecks des § 24 Abs 1 lit k StVO konnte aufgrund des dem Gebot des Fahrens auf Sicht und der allgemeinen Aufmerksamkeits? und Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr krass widersprechenden Fahrverhaltens des Unfallgegners als nicht entscheidungsrelevant offen gelassen bleiben. (T1)