RS OGH 2024/3/5 12Os117/04; 15Os128/21v; 1Ob101/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
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Norm

JN §1 DIc
StGB §20
StPO §373b
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 373b heute
  2. StPO § 373b gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 373b gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 373b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 373b gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 373b gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß § 373b StPO unbeschadet des § 373a StPO das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht zukommt. Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungsverfahren oder Aufforderungsverfahren, der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen.Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß Paragraph 373 b, StPO unbeschadet des Paragraph 373 a, StPO das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht zukommt. Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungsverfahren oder Aufforderungsverfahren, der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119496

Im RIS seit

04.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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