Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick, und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. M in Wien, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plassmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vom 25. Juni 2002, Zl. B 58/02, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2001, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick, und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung Giendl, über die Beschwerde des Dr. M in Wien, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plassmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vom 25. Juni 2002, Zl. B 58/02, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer von der "Mitgliedschaft" zum Wohlfahrtsfonds, mit Ausnahme des Beitrages für die Todesfallbeihilfe, befreit. Die Begründung dieses Bescheides lautete:
" § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds bestimmt: " Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds bestimmt:
'Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 des Ärztegesetzes aus, ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 73 Ärztegesetz einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung nach § 75 Ärztegesetz zu befreien. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Ärztegesetz aus, ist eine Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.' 'Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, des Ärztegesetzes aus, ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 73, Ärztegesetz einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung nach Paragraph 75, Ärztegesetz zu befreien. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, sinngemäß Anwendung. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ärztegesetz aus, ist eine Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.'
Da nachgewiesen wurde, dass Sie, sehr geehrter Herr Doktor, bei der Wiener Gebietskrankenkasse in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, war Ihrem Antrag um Befreiung von der Mitgliedschaft, mit Ausnahme des für die Todesfallbeihilfe einzuhebenden Teiles des Fondsbeitrages, stattzugeben."
Mit Schreiben vom 21. Februar 1986 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Ärztekammer für Wien die Eröffnung einer Privatordination an näher genannter Adresse mit 24. Februar 1986 bekannt.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 26. April 2002 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2001 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds mit EUR 6.624,42 festgesetzt. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, wie sich die Beitragsbemessungsgrundlage (auch der Höhe nach) zusammensetze, und nannte dazu als Beitragssatz 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. Juni 2002 abgewiesen. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 26. April 2002 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2001 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds mit EUR 6.624,42 festgesetzt. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, wie sich die Beitragsbemessungsgrundlage (auch der Höhe nach) zusammensetze, und nannte dazu als Beitragssatz 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. Juni 2002 abgewiesen.
Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 1. März 2003, B 1137/02, abwies und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 1. März 2003, B 1137/02, abwies und gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die durch den Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 19 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373/1984, lautete (auszugsweise): Paragraph 19, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, lautete (auszugsweise):
"Berufssitz
§ 19. (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.Paragraph 19, (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001) lauten (auszugsweise): Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,) lauten (auszugsweise):
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.Paragraph 112, (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
Die einschlägigen Bestimmungen der im Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden kurz: Satzung) lauteten:
"Befreiung von der Beitragspflicht
§ 7. (1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus,Paragraph 7, (1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, des ÄG aus,
a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. ... a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. ...
b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. ... b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ÄG aus, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. ...
Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses. Die vorstehenden Anträge zu Litera a,) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses.
§ 7a. Eine Befreiung nach § 7 Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wird mit Juli 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fondsmitglied zum Stichtag 1. Juli 2001 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat." Paragraph 7 a, Eine Befreiung nach Paragraph 7, Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wird mit Juli 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fondsmitglied zum Stichtag 1. Juli 2001 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat."
Die maßgebliche Regelung der ins Treffen geführten Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden kurz: Beitragsordnung) lautet (auszugsweise):
"I. Fondsbeitrag
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde zunächst, dass die ihm gegenüber mit dem zitierten Bescheid vom 12. Februar 1986 ausgesprochene Befreiung von der Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 7a der Satzung weggefallen sei. Beim Beschwerdeführer sei nämlich die "einzige Befreiungsvoraussetzung", nämlich das Vorliegen von Pensionsansprüchen aus einem unkündbaren Dienstverhältnis mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts, nicht weggefallen, sondern weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde zunächst, dass die ihm gegenüber mit dem zitierten Bescheid vom 12. Februar 1986 ausgesprochene Befreiung von der Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds gemäß Paragraph 7 a, der Satzung weggefallen sei. Beim Beschwerdeführer sei nämlich die "einzige Befreiungsvoraussetzung", nämlich das Vorliegen von Pensionsansprüchen aus einem unkündbaren Dienstverhältnis mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts, nicht weggefallen, sondern weiterhin gegeben.
Gemäß § 7a der Satzung ist für das Unwirksamwerden einer Befreiung von der Beitragspflicht erforderlich, dass eine Voraussetzung, unter der (seinerzeit) die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Mit dem wiedergegebenen Bescheid vom 12. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer von der "Mitgliedschaft" (gemeint: vom Beitrag) zum Wohlfahrtsfonds, mit Ausnahme (nur) des Beitrages für die Todesfallbeihilfe, befreit. Damit ist vor dem Hintergrund des im Bescheid vom 12. Februar 1986 zitierten § 7 Abs. 1 der Satzung aber klar, dass Voraussetzung für diese seinerzeitige Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht (abgesehen von bestehenden Pensionsansprüchen aus einem unkündbaren Dienstverhältnis mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts) insbesondere auch die (bei Erlassung des damaligen Bescheides) fehlende Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit (im Sinn des § 19 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) war. Diese Voraussetzung fiel erst nachträglich weg, weil der Beschwerdeführer, wie er mit Schreiben vom 21. Februar 1986 bekannt gab, eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit aufnahm. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass eine der Voraussetzungen, unter denen die Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen konnte, im Sinn des § 7a der Satzung nachträglich weggefallen ist. Gemäß Paragraph 7 a, der Satzung ist für das Unwirksamwerden einer Befreiung von der Beitragspflicht erforderlich, dass eine Voraussetzung, unter der (seinerzeit) die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Mit dem wiedergegebenen Bescheid vom 12. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer von der "Mitgliedschaft" (gemeint: vom Beitrag) zum Wohlfahrtsfonds, mit Ausnahme (nur) des Beitrages für die Todesfallbeihilfe, befreit. Damit ist vor dem Hintergrund des im Bescheid vom 12. Februar 1986 zitierten Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung aber klar, dass Voraussetzung für diese seinerzeitige Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht (abgesehen von bestehenden Pensionsansprüchen aus einem unkündbaren Dienstverhältnis mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts) insbesondere auch die (bei Erlassung des damaligen Bescheides) fehlende Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit (im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) war. Diese Voraussetzung fiel erst nachträglich weg, weil der Beschwerdeführer, wie er mit Schreiben vom 21. Februar 1986 bekannt gab, eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit aufnahm. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass eine der Voraussetzungen, unter denen die Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen konnte, im Sinn des Paragraph 7 a, der Satzung nachträglich weggefallen ist.
Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des ihm vorgeschriebenen Fondsbeitrags. Seiner Ansicht nach hätte die belangte Behörde, ausgehend von der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, bei der Berechnung des Fondsbeitrages berücksichtigen müssen, dass ihm die Begünstigung des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung zu Gute komme und der von ihm zu leistende Fondsbeitrag daher gemäß Art. I Abs. 9 der Beitragsordnung mit EUR 5.159,52 begrenzt sei. Die Festsetzung des Fondsbeitrages mit EUR 6.624,42 sei daher rechtswidrig. Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des ihm vorgeschriebenen Fondsbeitrags. Seiner Ansicht nach hätte die belangte Behörde, ausgehend von der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, bei der Berechnung des Fondsbeitrages berücksichtigen müssen, dass ihm die Begünstigung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, der Satzung zu Gute komme und der von ihm zu leistende Fondsbeitrag daher gemäß Artikel römisch eins, Absatz 9, der Beitragsordnung mit EUR 5.159,52 begrenzt sei. Die Festsetzung des Fondsbeitrages mit EUR 6.624,42 sei daher rechtswidrig.
Mit diesem Teil seines Vorbringens geht der Beschwerdeführer vom Vorliegen anderer Befreiungsvoraussetzungen, als sie dem Bescheid vom 12. Februar 1986 zugrunde lagen, aus. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, findet eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 7 Abs. 1 der Satzung nur auf Antrag statt. So normiert der letzte Satz dieser Bestimmung, dass Anträge nach § 7 Abs. 1 lit. a und b der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam werden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, die belangte Behörde hätte seine Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde als Antrag im Sinn des § 7 der Satzung "deuten" müssen, so steht dem der Wortlaut dieses - ausdrücklich auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten - Rechtsmittels entgegen. Da sich im Übrigen weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einen (als solchen erkennbaren) Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht im Sinn des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung gestellt hat, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die letztgenannte Bestimmung und damit auch Art. I Abs. 9 der Beitragsordnung bei der Berechnung des Fondsbeitrages des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 nicht anzuwenden waren. Mit diesem Teil seines Vorbringens geht der Beschwerdeführer vom Vorliegen anderer Befreiungsvoraussetzungen, als sie dem Bescheid vom 12. Februar 1986 zugrunde lagen, aus. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, findet eine Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung nur auf Antrag statt. So normiert der letzte Satz dieser Bestimmung, dass Anträge nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und b der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam werden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, die belangte Behörde hätte seine Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde als Antrag im Sinn des Paragraph 7, der Satzung "deuten" müssen, so steht dem der Wortlaut dieses - ausdrücklich auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten - Rechtsmittels entgegen. Da sich im Übrigen weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einen (als solchen erkennbaren) Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, der Satzung gestellt hat, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die letztgenannte Bestimmung und damit auch Artikel römisch eins, Absatz 9, der Beitragsordnung bei der Berechnung des Fondsbeitrages des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 nicht anzuwenden waren.
Wenn die Beschwerde schließlich einwendet, die belangte Behörde habe nicht begründet, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Fondsbeitrages errechne, so ist sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, den die belangte Behörde bestätigt hat, zu verweisen.
Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 16. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110110.X00Im RIS seit
25.01.2005