TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2003/11/0110

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick, und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. M in Wien, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plassmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vom 25. Juni 2002, Zl. B 58/02, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer von der "Mitgliedschaft" zum Wohlfahrtsfonds, mit Ausnahme des Beitrages für die Todesfallbeihilfe, befreit. Die Begründung dieses Bescheides lautete:

" § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds bestimmt:

'Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 des Ärztegesetzes aus, ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 73 Ärztegesetz einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung nach § 75 Ärztegesetz zu befreien. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Ärztegesetz aus, ist eine Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.'

Da nachgewiesen wurde, dass Sie, sehr geehrter Herr Doktor, bei der Wiener Gebietskrankenkasse in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, war Ihrem Antrag um Befreiung von der Mitgliedschaft, mit Ausnahme des für die Todesfallbeihilfe einzuhebenden Teiles des Fondsbeitrages, stattzugeben."

Mit Schreiben vom 21. Februar 1986 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Ärztekammer für Wien die Eröffnung einer Privatordination an näher genannter Adresse mit 24. Februar 1986 bekannt.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 26. April 2002 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2001 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds mit EUR 6.624,42 festgesetzt. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, wie sich die Beitragsbemessungsgrundlage (auch der Höhe nach) zusammensetze, und nannte dazu als Beitragssatz 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. Juni 2002 abgewiesen.

Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 1. März 2003, B 1137/02, abwies und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die durch den Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 19 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373/1984, lautete (auszugsweise):

"Berufssitz

§ 19. (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der praktische Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anlässlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11) frei seinen Berufssitz zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der praktische Arzt bzw. der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) ..."

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001) lauten (auszugsweise):

"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.

(3) ...

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.

(2) ..."

Die einschlägigen Bestimmungen der im Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden kurz: Satzung) lauteten:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 7. (1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus,

a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. ...

b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. ...

Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses.

(2) ...

§ 7a. Eine Befreiung nach § 7 Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wird mit Juli 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fondsmitglied zum Stichtag 1. Juli 2001 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat."

Die maßgebliche Regelung der ins Treffen geführten Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden kurz: Beitragsordnung) lautet (auszugsweise):

"I. Fondsbeitrag

(1) ...

(9) Die Höhe des Fondsbeitrages für Fondsmitglieder, die gemäß § 7 der Satzung bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil befreit sind, beträgt 15,8 % der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal EUR 5.159,52."

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde zunächst, dass die ihm gegenüber mit dem zitierten Bescheid vom 12. Februar 1986 ausgesprochene Befreiung von der Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 7a der Satzung weggefallen sei. Beim Beschwerdeführer sei nämlich die "einzige Befreiungsvoraussetzung", nämlich das Vorliegen von Pensionsansprüchen aus einem unkündbaren Dienstverhältnis mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts, nicht weggefallen, sondern weiterhin gegeben.

Gemäß § 7a der Satzung ist für das Unwirksamwerden einer Befreiung von der Beitragspflicht erforderlich, dass eine Voraussetzung, unter der (seinerzeit) die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Mit dem wiedergegebenen Bescheid vom 12. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer von der "Mitgliedschaft" (gemeint: vom Beitrag) zum Wohlfahrtsfonds, mit Ausnahme (nur) des Beitrages für die Todesfallbeihilfe, befreit. Damit ist vor dem Hintergrund des im Bescheid vom 12. Februar 1986 zitierten § 7 Abs. 1 der Satzung aber klar, dass Voraussetzung für diese seinerzeitige Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht (abgesehen von bestehenden Pensionsansprüchen aus einem unkündbaren Dienstverhältnis mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts) insbesondere auch die (bei Erlassung des damaligen Bescheides) fehlende Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit (im Sinn des § 19 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) war. Diese Voraussetzung fiel erst nachträglich weg, weil der Beschwerdeführer, wie er mit Schreiben vom 21. Februar 1986 bekannt gab, eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit aufnahm. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass eine der Voraussetzungen, unter denen die Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen konnte, im Sinn des § 7a der Satzung nachträglich weggefallen ist.

Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des ihm vorgeschriebenen Fondsbeitrags. Seiner Ansicht nach hätte die belangte Behörde, ausgehend von der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, bei der Berechnung des Fondsbeitrages berücksichtigen müssen, dass ihm die Begünstigung des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung zu Gute komme und der von ihm zu leistende Fondsbeitrag daher gemäß Art. I Abs. 9 der Beitragsordnung mit EUR 5.159,52 begrenzt sei. Die Festsetzung des Fondsbeitrages mit EUR 6.624,42 sei daher rechtswidrig.

Mit diesem Teil seines Vorbringens geht der Beschwerdeführer vom Vorliegen anderer Befreiungsvoraussetzungen, als sie dem Bescheid vom 12. Februar 1986 zugrunde lagen, aus. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, findet eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 7 Abs. 1 der Satzung nur auf Antrag statt. So normiert der letzte Satz dieser Bestimmung, dass Anträge nach § 7 Abs. 1 lit. a und  b der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam werden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, die belangte Behörde hätte seine Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde als Antrag im Sinn des § 7 der Satzung "deuten" müssen, so steht dem der Wortlaut dieses - ausdrücklich auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten - Rechtsmittels entgegen. Da sich im Übrigen weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einen (als solchen erkennbaren) Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht im Sinn des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung gestellt hat, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die letztgenannte Bestimmung und damit auch Art. I Abs. 9 der Beitragsordnung bei der Berechnung des Fondsbeitrages des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 nicht anzuwenden waren.

Wenn die Beschwerde schließlich einwendet, die belangte Behörde habe nicht begründet, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Fondsbeitrages errechne, so ist sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, den die belangte Behörde bestätigt hat, zu verweisen.

Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110110.X00

Im RIS seit

25.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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