RS OGH 2004/11/9 11Os116/04, 11Os49/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Norm

StGB §202 Abs1

Rechtssatz

Die strafbare Handlung nach § 202 Abs 1 StGB ist mit Einsatz des Nötigungsmittels auf jeden Fall versucht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 116/04
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 11 Os 116/04
  • 11 Os 49/19v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 11 Os 49/19v
    Beisatz: Fehlt es an der notwendigen kausalen Verknüpfung zwischen der Handlung des Täters (dem Einsatz des Nötigungsmittels) und dem eingetretenen Erfolg, weil sich das Opfer auch ohne die Drohung gleichermaßen verhalten hätte, so haftet der Täter – bei Vorliegen aller weiteren Tatbestandserfordernisse – wegen Versuchs. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119512

Im RIS seit

09.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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