RS OGH 2008/10/14 10ObS137/04a, 10ObS119/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Norm

ASVG §131
EG Amsterdam Art49
Verordnung (EWG) Nr1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art22
Verordnung (EWG) Nr1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art36, Satzung der Wr Gebietskrankenkasse §40
  1. ASVG § 131 heute
  2. ASVG § 131 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 131 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. ASVG § 131 gültig von 25.04.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 131 gültig von 01.09.2010 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 131 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  7. ASVG § 131 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  8. ASVG § 131 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fallen Gesundheitsleistungen, die Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sind, unter die Dienstleistungsfreiheit der Art 49 ff EG. Hat der zuständige Träger die Genehmigung zu Unrecht abgelehnt, so hat er dem Versicherten die entstandenen Kosten in der Höhe zu erstatten, wie sie zu erbringen gewesen wären, wenn die Genehmigung ordnungsgemäß erteilt worden wäre. Es ist dem Versicherten in diesem Fall grundsätzlich jener Betrag zu erstatten, den der aushelfende Träger aufzuwenden gehabt hätte. Aus Art 49 EG kann sich die Verpflichtung ergeben, dem Versicherten die allfällige Differenz zwischen der Kostenerstattung des Behandlungsstaates und des Mitgliedstaates der Versicherungszugehörigkeit zu erstatten.Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fallen Gesundheitsleistungen, die Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sind, unter die Dienstleistungsfreiheit der Artikel 49, ff EG. Hat der zuständige Träger die Genehmigung zu Unrecht abgelehnt, so hat er dem Versicherten die entstandenen Kosten in der Höhe zu erstatten, wie sie zu erbringen gewesen wären, wenn die Genehmigung ordnungsgemäß erteilt worden wäre. Es ist dem Versicherten in diesem Fall grundsätzlich jener Betrag zu erstatten, den der aushelfende Träger aufzuwenden gehabt hätte. Aus Artikel 49, EG kann sich die Verpflichtung ergeben, dem Versicherten die allfällige Differenz zwischen der Kostenerstattung des Behandlungsstaates und des Mitgliedstaates der Versicherungszugehörigkeit zu erstatten.

Entscheidungstexte

  • RS0119502">10 ObS 137/04a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 137/04a
    Veröff: SZ 2004/156
  • RS0119502">10 ObS 119/08k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 ObS 119/08k
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fallen Gesundheitsleistungen, die Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sind, unter die Dienstleistungsfreiheit der Art49ff EGV, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erbracht wird. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger einem Krankenversicherungssystem angehört, das die Krankenbehandlung als Sachleistung gewährt. Das Gemeinschaftsrecht lässt zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. (T1); Veröff: SZ 2008/152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119502

Im RIS seit

09.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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