RS OGH 2017/9/6 Bsw56581/00, 15Os117/07f, 14Os145/13z, 14Os149/13p (14Os179/13z, 14Os180/13x), 13Os5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2004
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a3
MRK Art6 bs3 litc IV3a

Rechtssatz

Einer verurteilten Person, die nicht in offenkundiger Weise auf ihr Recht, vor Gericht zu erscheinen, verzichtet hat, ist in jedem Fall die Möglichkeit einer neuerlichen Befassung des Gerichts mit der Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage zu verschaffen. Die bloße Annahme, die betreffende Person habe von sich aus auf dieses Recht verzichtet, reicht nicht aus, um den Anforderungen von Art 6 MRK zu genügen. Eine Regelung, wonach die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur für den Fall erfolgt, dass die Einschätzung, dass ein Beschuldigter auf der Flucht sei, auf einem Irrtum beruht hätte, verletzt in unzulässiger Weise die Verteidigungsrechte des Beschuldigten. Sejdovic gegen Italien.Einer verurteilten Person, die nicht in offenkundiger Weise auf ihr Recht, vor Gericht zu erscheinen, verzichtet hat, ist in jedem Fall die Möglichkeit einer neuerlichen Befassung des Gerichts mit der Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage zu verschaffen. Die bloße Annahme, die betreffende Person habe von sich aus auf dieses Recht verzichtet, reicht nicht aus, um den Anforderungen von Artikel 6, MRK zu genügen. Eine Regelung, wonach die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur für den Fall erfolgt, dass die Einschätzung, dass ein Beschuldigter auf der Flucht sei, auf einem Irrtum beruht hätte, verletzt in unzulässiger Weise die Verteidigungsrechte des Beschuldigten. Sejdovic gegen Italien.

Entscheidungstexte

  • RS0121383">Bsw 56581/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.11.2004 Bsw 56581/00
    Veröff: NL 2004,280
  • RS0121383">15 Os 117/07f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 117/07f
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die - nicht schon als solche konventionswidrige - Durchführung eines Strafverfahrens in Abwesenheit des Beschuldigten - sofern diesem nicht mit hinreichender Sicherheit die Möglichkeit rechtlich gewährleistet ist, eine neuerliche Verhandlung in seiner Anwesenheit zu erreichen - mit dem durch Art6 (Abs1) MRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren nur vereinbar, wenn der Beschuldigte in unmissverständlicher Weise auf sein Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hat oder - eindeutige - konkrete Anhaltspunkte für die Absicht des Beschuldigten, sich dem Strafverfahren überhaupt durch Flucht zu entziehen, vorliegen, wobei ein wirksamer Verzicht auf das Anwesenheitsrecht die gerichtliche Verständigung des Beschuldigten von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren - sowie, soweit möglich, auch vom Termin der Hauptverhandlung - voraussetzt (EGMR, F.C.B. gegen Italien, ÖJZ1992/2 [MRK], EuGRZ1992, 539f; T gegen Italien, ÖJZ1993/13 [MRK], EuGRZ1992, 541f; Sejdovic gegen Italien, Newsletter Menschenrechte2006/2, 69ff, 2004/6, 280ff; EuGRZ2004, 779ff). (T1)
    Beisatz: Hier: Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt lässt die Beurteilung einer den dargestellten Kriterien der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechenden, den Anforderungen des Art6 MRK konformen Durchführung des ausländischen Abwesenheitsverfahrens nicht zu, weil konkrete Anhaltspunkte für einen Verzicht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht abgeleitet werden können. (T2)
  • RS0121383">14 Os 145/13z
    Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 145/13z
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine als ausreichend zu erachtende Zusicherung im Sinn des Art 3 Abs 1 zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. (T3)
  • RS0121383">14 Os 149/13p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 149/13p
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0121383">13 Os 56/17k
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 56/17k
    Vgl auch; Beisatz: Abwesenheitsverfahren sind mit dem durch Art 6 Abs 1 MRK gewährten Recht auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn – eindeutige – konkrete Anhaltspunkte für die Absicht des Beschuldigten, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen, vorliegen und er von diesem Kenntnis hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121383

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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