RS OGH 2004/11/11 8Ob47/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2004
beobachten
merken

Norm

KO §17 Abs2

Rechtssatz

Als Mitverpflichtete im Sinne des § 17 Abs 2 KO sind neben den dort genannten Personen infolge gleicher Interessenlage auch Dritte als Pfandbesteller anzusehen.Als Mitverpflichtete im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, KO sind neben den dort genannten Personen infolge gleicher Interessenlage auch Dritte als Pfandbesteller anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119680

Dokumentnummer

JJR_20041111_OGH0002_0080OB00047_04A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten