Norm
KO §17 Abs2Rechtssatz
Als Mitverpflichtete im Sinne des § 17 Abs 2 KO sind neben den dort genannten Personen infolge gleicher Interessenlage auch Dritte als Pfandbesteller anzusehen.Als Mitverpflichtete im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, KO sind neben den dort genannten Personen infolge gleicher Interessenlage auch Dritte als Pfandbesteller anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119680Dokumentnummer
JJR_20041111_OGH0002_0080OB00047_04A0000_001