RS OGH 2025/2/27 8ObS15/04w; 8ObS8/06v; 8ObS4/07g; 8ObA26/13a; 8ObS5/13p; 9ObA3/16f; 9ObA67/19x; 8Ob

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 II3
IO §25
KO §25 Abs1
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971
  1. IO § 25 heute
  2. IO § 25 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 25 gültig von 01.07.2010 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 25 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 25 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  6. IO § 25 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1993

Rechtssatz

Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre und ist daher so zu stellen, als ob sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre.Der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre und ist daher so zu stellen, als ob sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0119684">8 ObS 15/04w
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObS 15/04w
  • RS0119684">8 ObS 8/06v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 8/06v
    nur: Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. (T1)
    Beisatz: Hier: Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist. (T2)
  • RS0119684">8 ObS 4/07g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 4/07g
    Beisatz: Die Kündigungsentschädigung umfasst daher nicht nur das laufende Entgelt, vielmehr ist der Arbeitnehmer auch dafür zu entschädigen, dass während der fiktiven Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung ein neuer Urlaubsanspruch oder ein (höherer) Anspruch auf Abfertigung („alt") entstanden wäre. (T3)
  • RS0119684">8 ObA 26/13a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 26/13a
    Vgl auch
  • RS0119684">8 ObS 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 5/13p
    Auch; Beisatz: Die Kündigungsentschädigung umfasst auch eine resultierende Abfertigungsdifferenz, wenn innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung in Kraft getreten wäre, die bei regelrechter Arbeitgeberkündigung zu einem höheren Anspruch auf Abfertigung („alt“) geführt hätte. (T4)
    Veröff: SZ 2013/80
  • RS0119684">9 ObA 3/16f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 3/16f
  • RS0119684">9 ObA 67/19x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 67/19x
    Beisatz: Hier: Austritt nach § 25 IO während der Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG. (T5)
  • RS0119684">8 Obs 5/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Obs 5/23b
  • RS0119684">8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119684

Im RIS seit

11.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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