Norm
StPO §281 Abs1 Z6Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes hat an dem vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt anzuknüpfen. Dieser kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (zugunsten des Angeklagten auch Z 5a), nicht aber beweiswürdigend in Frage gestellt werden (WK-StPO § 281 Rz 499).Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes hat an dem vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt anzuknüpfen. Dieser kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Ziffer 5, (zugunsten des Angeklagten auch Ziffer 5 a,), nicht aber beweiswürdigend in Frage gestellt werden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 499).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119510Im RIS seit
16.12.2004Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022