Norm
SMG §27 Abs1 ARechtssatz
Der durch die Erzeugung von Suchtmitteln bewirkte originäre Erwerb derselben ist mangels eines Gewahrsamsübergangs von einem Vorbesitzer nicht auch dem § 27 Abs 1 erster Fall SMG zu unterstellen. Der nachfolgende, über die Erzeugung hinausgehende und mit deren Abschluss nicht notwendig einhergehende Besitz von geerntetem Cannabiskraut iSd § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG bleibt hingegen zusätzlich zu einem schon verwirklichten Suchtgiftverbrechen nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG strafbar (so schon 12 Os 120/03).Der durch die Erzeugung von Suchtmitteln bewirkte originäre Erwerb derselben ist mangels eines Gewahrsamsübergangs von einem Vorbesitzer nicht auch dem Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG zu unterstellen. Der nachfolgende, über die Erzeugung hinausgehende und mit deren Abschluss nicht notwendig einhergehende Besitz von geerntetem Cannabiskraut iSd Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG bleibt hingegen zusätzlich zu einem schon verwirklichten Suchtgiftverbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG strafbar (so schon 12 Os 120/03).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119509Im RIS seit
16.12.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025