RS OGH 2024/3/6 7Ob258/04y; 7Ob103/15w; 7Ob3/24b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Norm

AUVB 1980 Art3 Pkt1.1 lita
VersVG §179 ff
private Unfallversicherung Art6 UB00

Rechtssatz

Gebrechen iSd Art 3 Pkt 1.1 lit a AUVB sind dauernde abnorme Gesundheitszustände, die eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktionen nicht mehr zulassen, wobei die Vorschädigung dem Versicherten nicht bewusst sein muss. Die Beschwerden mussten sich auch noch gar nicht ausgewirkt oder bemerkbar gemacht haben.Gebrechen iSd Artikel 3, Pkt 1.1 Litera a, AUVB sind dauernde abnorme Gesundheitszustände, die eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktionen nicht mehr zulassen, wobei die Vorschädigung dem Versicherten nicht bewusst sein muss. Die Beschwerden mussten sich auch noch gar nicht ausgewirkt oder bemerkbar gemacht haben.

Entscheidungstexte

  • RS0119521">7 Ob 258/04y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 258/04y
  • RS0119521">7 Ob 103/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 103/15w
    Veröff: SZ 2015/92
  • RS0119521">7 Ob 3/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.03.2024 7 Ob 3/24b
    Beisatz: Hier zur UB00; Maßstab für den regelwidrigen Körperzustand ist der altersbedingte Normalzustand. Konstitutionelle Schwäche, Körperdispositionen oder die erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte Krankheiten sind keine Gebrechen, wenn diese im Rahmen der medizinischen Normen liegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119521

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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