RS OGH 2004/11/23 5Ob261/04z

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

WEG 2002 §27 Abs2

Rechtssatz

Bei Ausdehnung einer anhängigen und bereits auf anderen Anteilen angemerkten Klage kann auf Antrag diese Ausdehnung auf einem, im ursprünglichen Klageanmerkungsantrag vergessenen, Anteil iSd § 27 Abs 2 WEG 2002 angemerkt werden. Dabei ist lediglich zu vermeiden, dass sich die Wirkungen der früheren Klagsanmerkung (die Ausdehnung der dadurch aktivierten Sachhaftung auf neue Forderungen) mit den Wirkungen einer neuen (den Erweiterungen Rechnung tragenden) Anmerkung überschneiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119649

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_0050OB00261_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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