RS OGH 2004/11/23 1Ob298/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

EO aF §223 Abs1
EO aF §229
EO aF §237

Rechtssatz

Zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000: Ging aus dem Inhalt des Meistbotsverteilungsbeschlusses nicht hervor, dass eine Last in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, sei es wegen Barzahlung, sei es, weil darauf kein Meistbotsrest entfällt, konnte sie gelöscht werden. Auch wenn das Recht im Verteilungsbeschluss zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, stand dies der Löschung nicht entgegen. Der Berechtigte hätte sich dagegen durch Rekurs gegen den Verteilungsbeschluss wehren müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119553

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_0010OB00298_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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