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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §2 Abs8a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Abwasserverbandes S, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Mai 2001, Zl. 31 3606/46-III/1 U/01-Wa, betreffend Feststellungsbescheid nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt (vormals Hauptzollamt) Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Abwasserverbandes S, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Mai 2001, Zl. 31 3606/46-III/1 U/01-Wa, betreffend Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt (vormals Hauptzollamt) Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. April 1999 begehrte das Hauptzollamt Wien (nunmehr: Zollamt Wien) die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Insbesondere sei strittig, ob die Voraussetzungen vorlägen, den Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSG nicht anzuwenden.Mit Schreiben vom 27. April 1999 begehrte das Hauptzollamt Wien (nunmehr: Zollamt Wien) die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Insbesondere sei strittig, ob die Voraussetzungen vorlägen, den Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSG nicht anzuwenden.
Mit ergänzendem Antrag vom 4. Juni 1999 wurde darüber hinaus vom Hauptzollamt Wien die Feststellung begehrt, welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 und 5 oder welcher Deponietypus nach § 6 Abs. 4 ALSAG vorliege. In diesem Schreiben wurde u.a. darauf hingewiesen, dass laut Abgabenerklärung der beschwerdeführenden Partei "für den Anmeldungszeitraum 1/1999" der im § 6 Abs. 4 (ALSAG) normierte Beitragssatz berechnet worden sei. Auf Grund dieser Tatsache habe die mitbeteiligte Partei zusätzlich zu dem am 27. April 1999 gestellten Ansuchen den vorliegenden Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG gestellt. Mit ergänzendem Antrag vom 4. Juni 1999 wurde darüber hinaus vom Hauptzollamt Wien die Feststellung begehrt, welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 5 oder welcher Deponietypus nach Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG vorliege. In diesem Schreiben wurde u.a. darauf hingewiesen, dass laut Abgabenerklärung der beschwerdeführenden Partei "für den Anmeldungszeitraum 1/1999" der im Paragraph 6, Absatz 4, (ALSAG) normierte Beitragssatz berechnet worden sei. Auf Grund dieser Tatsache habe die mitbeteiligte Partei zusätzlich zu dem am 27. April 1999 gestellten Ansuchen den vorliegenden Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 10, ALSAG gestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (kurz: BH) holte in der Folge eine fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik beim Amt der N.Ö. Landesregierung ein, welcher mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 u.a. darauf hinwies, es sei den im Wasserrechtsakt befindlichen Projektsunterlagen aus dem Jahre 1983 sowie dem "Kollaudierungsoperat Ergänzungen 1992" eindeutig zu entnehmen, dass der gegenständliche Deponieabschnitt der 1. Ausbaustufe sowohl mit einer Basisdichtung als auch einer Basisentwässerung ausgestattet worden sei. Das Basisentwässerungssystem sei als Flächenfilter in Form einer nicht näher definierten Dränageschichte mit 30 cm Dicke hergestellt worden. Im Flächenfilter befänden sich radial zum Sickerwasserpumpwerk angeordnete Sickerwasserleitungen (Durchmesser 150 mm Steinzeug), über die der Abtransport der gesammelten Sickerwässer stattfinde. Obwohl in der Definition ("Erlass zum ALSAG") zum Basisentwässerungssystem die Mindeststärke von 50 cm als "Soll-Bestimmung" enthalten sei, werde aus fachlicher Sicht im gegenständlichen Fall (nur 30 cm) keine Verschlechterung der Sickerwasserabfuhrleistung zu erwarten sein, weshalb die technischen Anforderungen als erfüllt anzusehen seien.
Mit Bescheid der BH vom 5. Mai 2000 wurde auf Grund der Anträge des Hauptzollamtes Wien gemäß den §§ 10 und 21 ALSAG festgestellt, dass hinsichtlich der Klärschlammdeponie der beschwerdeführenden Partei Mit Bescheid der BH vom 5. Mai 2000 wurde auf Grund der Anträge des Hauptzollamtes Wien gemäß den Paragraphen 10 und 21 ALSAG festgestellt, dass hinsichtlich der Klärschlammdeponie der beschwerdeführenden Partei
1. die Voraussetzungen, den Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden, nicht vorliegen und 1. die Voraussetzungen, den Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG nicht anzuwenden, nicht vorliegen und
2. die Abfallkategorie "übrige Abfälle" gemäß "§ 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG" vorliegt. 2. die Abfallkategorie "übrige Abfälle" gemäß "§ 6 Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG" vorliegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen, den Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden, nicht vorlägen, sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei rechtlich nicht begründbar. Durch die Anpassung der gegenständlichen Deponie an den Typus "Massenabfalldeponie" sei der Feststellung, dass der Klärschlamm der gegenständlichen Deponie unter "sonstige Abfälle" einzureihen sei, Rechnung getragen worden. Es sei der Beitragssatz gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG anzuwenden. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen, den Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG nicht anzuwenden, nicht vorlägen, sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei rechtlich nicht begründbar. Durch die Anpassung der gegenständlichen Deponie an den Typus "Massenabfalldeponie" sei der Feststellung, dass der Klärschlamm der gegenständlichen Deponie unter "sonstige Abfälle" einzureihen sei, Rechnung getragen worden. Es sei der Beitragssatz gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG anzuwenden.
Der dem Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik, DI Sch., führte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2000 im Wesentlichen aus, dass eine Massenabfalldeponie vorliege und die Anpassung an den Stand der Technik (§ 31d Abs. 3 lit. c Z. 1 bis 3 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/1997) noch nicht abgeschlossen sei. Es betreffe dies insbesondere die Kriterien der Zuordnung von Abfällen, wonach die Einhaltung der Grenzwerte (Tabelle 7 und 8 der Anlage 1 der Deponieverordnung) nicht möglich sei. Hinzu komme, dass auch die Bestimmung des § 5 Z 7 der Deponieverordnung nicht eingehalten werde und deshalb keine vollständige Anpassung an den Stand der Technik vorliege. Der dem Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik, DI Sch., führte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2000 im Wesentlichen aus, dass eine Massenabfalldeponie vorliege und die Anpassung an den Stand der Technik (Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer eins, bis 3 WRG 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,) noch nicht abgeschlossen sei. Es betreffe dies insbesondere die Kriterien der Zuordnung von Abfällen, wonach die Einhaltung der Grenzwerte (Tabelle 7 und 8 der Anlage 1 der Deponieverordnung) nicht möglich sei. Hinzu komme, dass auch die Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung nicht eingehalten werde und deshalb keine vollständige Anpassung an den Stand der Technik vorliege.
Im Zuge des Parteiengehörs vertrat die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 die Auffassung, dass nach § 31d Abs. 3 lit. c Z. 3 WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/1997 das Verbot der Deponierung gemäß § 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, für bestehende Anlagen erst ab dem 1. Jänner 2004 gelte. Das Anpassungsverfahren gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z. 1 und 2 WRG 1959 in der vorgenannten Fassung sei, wie der Amtssachverständige festgestellt habe, positiv abgeschlossen worden. Die Deponie entspreche daher mit ihrer Ausstattung und Betriebsweise dem Stand der Technik. Das Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z. 7 der Deponieverordnung gelte erst ab dem 1. Jänner 2004. Der abgelagerte Klärschlamm entspreche gemäß einer Gesamtbeurteilung der Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH nach ÖNORM S 2072 der Eluatklasse III b und dürfe daher bis zum Inkrafttreten des Deponierungsverbotes für bestehende Anlagen (vgl. § 31d Abs. 3 lit. c Z. 3 WRG 1959 in der vorzitierten Fassung) auf der angepassten Massenabfalldeponie der beschwerdeführenden Partei abgelagert werden. Es sollten daher für den abgelagerten Klärschlamm die Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG zur Anwendung kommen. Zuschläge nach § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG kämen nicht zur Anwendung, weil die Massenabfalldeponie über ein Deponiebasisabdichtungssystem verfüge und eine Deponiegaserfassung auf Grund des eingebrachten Abfalls (ausgefaulter Klärschlamm) nachweislich nicht erforderlich sei. Im Zuge des Parteiengehörs vertrat die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 die Auffassung, dass nach Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997, das Verbot der Deponierung gemäß Paragraph 5, der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, für bestehende Anlagen erst ab dem 1. Jänner 2004 gelte. Das Anpassungsverfahren gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer eins, und 2 WRG 1959 in der vorgenannten Fassung sei, wie der Amtssachverständige festgestellt habe, positiv abgeschlossen worden. Die Deponie entspreche daher mit ihrer Ausstattung und Betriebsweise dem Stand der Technik. Das Verbot der Deponierung gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung gelte erst ab dem 1. Jänner 2004. Der abgelagerte Klärschlamm entspreche gemäß einer Gesamtbeurteilung der Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH nach ÖNORM S 2072 der Eluatklasse römisch drei b und dürfe daher bis zum Inkrafttreten des Deponierungsverbotes für bestehende Anlagen vergleiche Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, WRG 1959 in der vorzitierten Fassung) auf der angepassten Massenabfalldeponie der beschwerdeführenden Partei abgelagert werden. Es sollten daher für den abgelagerten Klärschlamm die Beitragssätze nach Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG zur Anwendung kommen. Zuschläge nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ALSAG kämen nicht zur Anwendung, weil die Massenabfalldeponie über ein Deponiebasisabdichtungssystem verfüge und eine Deponiegaserfassung auf Grund des eingebrachten Abfalls (ausgefaulter Klärschlamm) nachweislich nicht erforderlich sei.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2001 führte der Amtssachverständige u.a. aus, dass verglichen mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Prüfungsanforderungen gemäß ÖNORM S 2074 Teil 2 für mineralische Dichtschichten hinsichtlich Untersuchungsumfang bzw. Anzahl der vorgenommenen Prüfungen mehrfach entsprochen worden sei. So seien z.B. von der 1,3 ha großen mineralischen Dichtschichte 16 Stück Durchlässigkeitsbeiwerte und 37 Stück Protectordichten bestimmt worden. Die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte hätten an 10 Prüfstellen einen k-Wert ergeben, der unter den gemäß ALSAG geforderten 10-9 m/s liege, einige davon seien sogar sehr deutlich darunter gelegen. An fünf weiteren Prüfstellen seien Messergebnisse knapp darüber erzielt worden, lediglich eine Prüfstelle habe einen k-Wert von 8,5 x 10-9 m/s ergeben. Die Versuchsanordnung und -durchführung zur Ermittlung lasse grundsätzlich eine verhältnismäßig hohe Streuung erwarten. Berücksichtige man weiters, dass im gegenständlichen Fall die Überprüfungsdichte insbesondere auch der anderen geotechnischen Kennwerte sehr hoch gewesen sei, ergebe sich ein sehr homogenes Bild der nachgewiesenen Herstellungsqualität der mineralischen Dichtschicht. Zusammenfassend würde daher aus fachlicher Sicht die qualitative Anforderung des § 2 Abs. 8a ALSAG für erfüllt beurteilt werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2001 führte der Amtssachverständige u.a. aus, dass verglichen mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Prüfungsanforderungen gemäß ÖNORM S 2074 Teil 2 für mineralische Dichtschichten hinsichtlich Untersuchungsumfang bzw. Anzahl der vorgenommenen Prüfungen mehrfach entsprochen worden sei. So seien z.B. von der 1,3 ha großen mineralischen Dichtschichte 16 Stück Durchlässigkeitsbeiwerte und 37 Stück Protectordichten bestimmt worden. Die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte hätten an 10 Prüfstellen einen k-Wert ergeben, der unter den gemäß ALSAG geforderten 10-9 m/s liege, einige davon seien sogar sehr deutlich darunter gelegen. An fünf weiteren Prüfstellen seien Messergebnisse knapp darüber erzielt worden, lediglich eine Prüfstelle habe einen k-Wert von 8,5 x 10-9 m/s ergeben. Die Versuchsanordnung und -durchführung zur Ermittlung lasse grundsätzlich eine verhältnismäßig hohe Streuung erwarten. Berücksichtige man weiters, dass im gegenständlichen Fall die Überprüfungsdichte insbesondere auch der anderen geotechnischen Kennwerte sehr hoch gewesen sei, ergebe sich ein sehr homogenes Bild der nachgewiesenen Herstellungsqualität der mineralischen Dichtschicht. Zusammenfassend würde daher aus fachlicher Sicht die qualitative Anforderung des Paragraph 2, Absatz 8 a, ALSAG für erfüllt beurteilt werden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (kurz: LH) vom 6. April 2001 wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, als hinsichtlich der in Rede stehenden Klärschlammdeponie festgestellt wurde,
1. dass die Voraussetzungen für die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht vorliegen (die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. seien daher nicht anzuwenden), und 1. dass die Voraussetzungen für die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG nicht vorliegen (die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. seien daher nicht anzuwenden), und
2. die Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle" gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG vorliegt. 2. die Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG vorliegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zur hg. Zl. 2001/07/0073 anhängig war. Mit hg. Beschluss vom 8. Juli 2004 wurde diese Beschwerde im Hinblick auf den nachträglich diesen Bescheid abändernden Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2001 (= nunmehr angefochtener Bescheid) als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des LH wurde in weiterer Folge auch an die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG übermittelt, welche daraufhin ein ergänzendes Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen einholte. Der Bescheid des LH wurde in weiterer Folge auch an die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG übermittelt, welche daraufhin ein ergänzendes Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen einholte.
In dem ergänzenden Gutachten vom 3. Mai 2001 führte der Amtssachverständige u.a. aus, die im Zuge der Errichtung der gegenständlichen Klärschlammdeponie im Jahre 1988 vom Institut für Geotechnik und Verkehrswesen der Universität für Bodenkultur durchgeführten begleitenden geotechnischen Kontrollprüfungen belegten, dass die ausgeführte Deponiebasisabdichtung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 1984 geforderten Qualität mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von 10-8 m/s entspreche. Aus dem Prüfbericht des Instituts für Geotechnik und Verkehrswesen "Bericht über die geotechnischen Kontrollprüfungen beim Bau der Klärschlammdeponie für die Verbandskläranlage Sch." vom 2. November 1988 gehe hervor, dass 16 Stück Durchlässigkeitsbeiwerte bestimmt worden seien, wobei 6 Durchlässigkeitsbeiwerte über dem im § 2 Abs. 8b ALSAG definierten Grenzwert von kf = 10-9 m/s lägen. Somit überschritten 37,5 % aller ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte den geforderten Durchlässigkeitsbeiwert (kleiner/gleich kf = 10-9 m/s). Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 13. Februar 2001, wo es heiße, dass hinsichtlich des Untersuchungsumfanges bzw. der Anzahl der Prüfungen (16 kf Werte) den heute gültigen Prüfanforderungen (ÖNORM S 2074 Teil 2) mehrfach entsprochen worden sei, könnten nicht nachvollzogen werden, weil bereits in den Richtlinien für Mülldeponien 1988 für die Bestimmung der Durchlässigkeit eine Kontrollprüfung je 500 - 2000 m2 hergestellter Dichtungslage festgeschrieben worden sei. Bei der angegebenen Dichtschichte von 1,3 ha (= 13.000 m2) wären somit gemäß dieser Richtlinie aus 1988 zwischen 14 und 52 Kontrollprüfungen anzusetzen (Annahme 2 Lagen). Bei Anwendung der ÖNORM S 2074 Teil 2 wäre das Mindesterfordernis entsprechend einem angenommenen zweilagigen Aufbau: In dem ergänzenden Gutachten vom 3. Mai 2001 führte der Amtssachverständige u.a. aus, die im Zuge der Errichtung der gegenständlichen Klärschlammdeponie im Jahre 1988 vom Institut für Geotechnik und Verkehrswesen der Universität für Bodenkultur durchgeführten begleitenden geotechnischen Kontrollprüfungen belegten, dass die ausgeführte Deponiebasisabdichtung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 1984 geforderten Qualität mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von 10-8 m/s entspreche. Aus dem Prüfbericht des Instituts für Geotechnik und Verkehrswesen "Bericht über die geotechnischen Kontrollprüfungen beim Bau der Klärschlammdeponie für die Verbandskläranlage Sch." vom 2. November 1988 gehe hervor, dass 16 Stück Durchlässigkeitsbeiwerte bestimmt worden seien, wobei 6 Durchlässigkeitsbeiwerte über dem im Paragraph 2, Absatz 8 b, ALSAG definierten Grenzwert von kf = 10-9 m/s lägen. Somit überschritten 37,5 % aller ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte den geforderten Durchlässigkeitsbeiwert (kleiner/gleich kf = 10-9 m/s). Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 13. Februar 2001, wo es heiße, dass hinsichtlich des Untersuchungsumfanges bzw. der Anzahl der Prüfungen (16 kf Werte) den heute gültigen Prüfanforderungen (ÖNORM S 2074 Teil 2) mehrfach entsprochen worden sei, könnten nicht nachvollzogen werden, weil bereits in den Richtlinien für Mülldeponien 1988 für die Bestimmung der Durchlässigkeit eine Kontrollprüfung je 500 - 2000 m2 hergestellter Dichtungslage festgeschrieben worden sei. Bei der angegebenen Dichtschichte von 1,3 ha (= 13.000 m2) wären somit gemäß dieser Richtlinie aus 1988 zwischen 14 und 52 Kontrollprüfungen anzusetzen (Annahme 2 Lagen). Bei Anwendung der ÖNORM S 2074 Teil 2 wäre das Mindesterfordernis entsprechend einem angenommenen zweilagigen Aufbau:
12 Kontrollprüfungen und 52 Abnahmeprüfungen. Wie aus dem Bericht über die geotechnischen Kontrollprüfungen des oben genannten Instituts hervorgehe, sei die 50 cm mächtige Dichtschicht jedoch in drei Lagen hergestellt worden, sodass der Prüfaufwand gemäß den aktuell gültigen Prüfungsanforderungen sogar noch höher sein müsste. Die tatsächliche Überprüfungsdichte von 16 könne daher für damalige Verhältnisse lediglich als ausreichend bewertet werden.
Die bei der Durchführung von Durchlässigkeitsversuchen grundsätzlich möglichen Fehlerquellen sowie die daraus resultierende Streuung der Messergebnisse seien hinlänglich bekannt, so wie andererseits die Reputation des mit der Durchführung der Messungen beauftragten Instituts. Da es sich bei den oben genannten Messungen um stichprobenartige Kontrollprüfungen handle, eine Streuung derartiger Messergebnisse (in beide Richtungen) grundsätzlich nicht auszuschließen sei und in 6 von 16 Messungen der in § 2 Abs. 8b ALSAG festgelegte Grenzwert (kleiner/gleich kf = 10-9 m/s) überschritten worden sei, könne das im Gutachten vom 13. Februar 2001 dargestellte "sehr homogene Bild der nachgewiesenen Herstellungsqualität der mineralischen Dichtschicht" nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich sei auch die im Bericht des Instituts unter Punkt 3.2 belegte unterschiedliche Herkunft des eingebauten Materials von Bedeutung. Die zum Dichtungsbau eingesetzten Materialien wiesen laut gegenständlichem Bericht hinsichtlich Kornverteilungen, "Bildsamkeit" und Atterbergsche Zustandsgrenzen einen "großen Streubereich" auf (die unterschiedlichen k-Werte seien auf Materialinhomogenitäten sowie unterschiedliche Wassergehalte zurückzuführen). Die bei der Durchführung von Durchlässigkeitsversuchen grundsätzlich möglichen Fehlerquellen sowie die daraus resultierende Streuung der Messergebnisse seien hinlänglich bekannt, so wie andererseits die Reputation des mit der Durchführung der Messungen beauftragten Instituts. Da es sich bei den oben genannten Messungen um stichprobenartige Kontrollprüfungen handle, eine Streuung derartiger Messergebnisse (in beide Richtungen) grundsätzlich nicht auszuschließen sei und in 6 von 16 Messungen der in Paragraph 2, Absatz 8 b, ALSAG festgelegte Grenzwert (kleiner/gleich kf = 10-9 m/s) überschritten worden sei, könne das im Gutachten vom 13. Februar 2001 dargestellte "sehr homogene Bild der nachgewiesenen Herstellungsqualität der mineralischen Dichtschicht" nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich sei auch die im Bericht des Instituts unter Punkt 3.2 belegte unterschiedliche Herkunft des eingebauten Materials von Bedeutung. Die zum Dichtungsbau eingesetzten Materialien wiesen laut gegenständlichem Bericht hinsichtlich Kornverteilungen, "Bildsamkeit" und Atterbergsche Zustandsgrenzen einen "großen Streubereich" auf (die unterschiedlichen k-Werte seien auf Materialinhomogenitäten sowie unterschiedliche Wassergehalte zurückzuführen).
Die im Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 13. Februar 2001 festgestellte Streuung bei den Ergebnissen der Durchlässigkeitsmessungen sei daher auch durch die unterschiedlichen eingebauten Materialien erklärbar. Die Ausführung des Flächenfilters mit einer Stärke von 30 cm entspreche der in den achtziger-Jahren üblichen (bewilligten) Bauweise, die in den Richtlinien des Umweltministeriums aus dem Jahre 1988 auf eine Mindesthöhe von 50 cm (Flächendränung für Mülldeponien) erhöht worden sei. Die Dimension der Entwässerungsleitungen mit DN 150 liege ebenfalls unter dem Wert der 1988er Richtlinie (Mindestdurchmesser 200 mm). Das gesamte Basisentwässerungssystem könne insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ablagerung von Klärschlämmen (Wassergehalt) als sehr schwach bewertet werden. Auf Grund der im ALSAG diesbezüglich fehlenden näheren Ausführungen sowie der im Erlass festgelegten Sollstärke der Schicht ergebe sich daraus jedoch kein abgabenrelevanter Sachverhalt.
Eine Beurteilung des Lagenaufbaues sowie der Gesamtmächtigkeit der Basisabdichtung habe auf Grund fehlender Unterlagen nicht erfolgen können. Hinsichtlich der Basisabdichtung werde im Bescheid des LH durchgängig der Begriff "Dichtschicht" verwendet. Trotz dieser Einschränkung könne jedoch festgestellt werden, dass entsprechend der obigen Ausführungen zur Durchlässigkeit die ausgeführte Basisabdichtung der in Rede stehenden Klärschlammdeponie (1. Bauabschnitt - Ausbaustufe 1) nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 8b ALSAG entspreche. Zu der im Spruch des Bescheides des LH festgelegten Zuordnung der abgelagerten Abfälle zur Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle" sei anzumerken, dass diese bis 31. Dezember 2000 im § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG geregelt gewesen und erst ab Inkrafttreten der Novelle zum ALSAG, BGBl. I Nr. 142/2000, mit 1. Jänner 2001 der § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG anzuführen sei. Eine Beurteilung des Lagenaufbaues sowie der Gesamtmächtigkeit der Basisabdichtung habe auf Grund fehlender Unterlagen nicht erfolgen können. Hinsichtlich der Basisabdichtung werde im Bescheid des LH durchgängig der Begriff "Dichtschicht" verwendet. Trotz dieser Einschränkung könne jedoch festgestellt werden, dass entsprechend der obigen Ausführungen zur Durchlässigkeit die ausgeführte Basisabdichtung der in Rede stehenden Klärschlammdeponie (1. Bauabschnitt - Ausbaustufe 1) nicht den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 b, ALSAG entspreche. Zu der im Spruch des Bescheides des LH festgelegten Zuordnung der abgelagerten Abfälle zur Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle" sei anzumerken, dass diese bis 31. Dezember 2000 im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG geregelt gewesen und erst ab Inkrafttreten der Novelle zum ALSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, mit 1. Jänner 2001 der Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG anzuführen sei.
Dieses Gutachten wurde sowohl dem Hauptzollamt Wien als auch der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
Das Hauptzollamt Wien schloss sich in seiner Stellungnahme den Ausführungen des Amtssachverständigen vollinhaltlich an und führte ergänzend aus, dass im Zuge der ALSAG - Novelle "mit Gültigkeitsdatum" 1. Jänner 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, der § 8b 2. Satz ALSAG geändert worden sei, sodass auch gemäß § 18 Abs. 4 Deponieverordnung zulässige alternative Deponiebasisdichtungen als Deponiebasisabdichtung i.S.d. ALSAG anzusehen seien. Die dafür geforderte technisch gleichwertige Dichtungswirkung sei betreffend mineralischer Dichtungsschichten in der Anlage 3/II/Z2/a zur Deponieverordnung näher definiert, wonach deren Durchlässigkeitsbeiwert bei einem hydraulischen Gradienten von i=30 (Laborwert) 5 x 10-10 m/s nicht überschreiten dürfe und für die Abnahmeprüfung "in situ" ein Wert von 10-9 m/s nicht überschritten werden dürfe. Somit falle für die auf der gegenständlichen Deponie abgelagerten Abfälle auch gemäß der Gesetzeslage des Jahres 2001 ein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 ALSAG an. Das Hauptzollamt Wien schloss sich in seiner Stellungnahme den Ausführungen des Amtssachverständigen vollinhaltlich an und führte ergänzend aus, dass im Zuge der ALSAG - Novelle "mit Gültigkeitsdatum" 1. Jänner 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, der Paragraph 8 b, 2. Satz ALSAG geändert worden sei, sodass auch gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Deponieverordnung zulässige alternative Deponiebasisdichtungen als Deponiebasisabdichtung i.S.d. ALSAG anzusehen seien. Die dafür geforderte technisch gleichwertige Dichtungswirkung sei betreffend mineralischer Dichtungsschichten in der Anlage 3/II/Z2/a zur Deponieverordnung näher definiert, wonach deren Durchlässigkeitsbeiwert bei einem hydraulischen Gradienten von i=30 (Laborwert) 5 x 10-10 m/s nicht überschreiten dürfe und für die Abnahmeprüfung "in situ" ein Wert von 10-9 m/s nicht überschritten werden dürfe. Somit falle für die auf der gegenständlichen Deponie abgelagerten Abfälle auch gemäß der Gesetzeslage des Jahres 2001 ein Zuschlag nach Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG an.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2001 aus, dass mit Schreiben vom 12. Mai 1999 dem Hauptzollamt Wien ein Nachweis über die Anwendung des verminderten Beitragssatzes gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG übermittelt worden sei, in dem festgestellt werde, dass sie mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 den Weiterbetrieb der gegenständlichen Deponie über den 1. Juli 1999 als Massenabfalldeponie gemeldet habe. Weiters sei die Deponie mit einer Basisabdichtung versehen worden und habe ebenso ein Basisentwässerungssystem. Die anfallenden Deponiesickerwässer würden über ein Pumpwerk in die Kläranlage der Beschwerdeführerin zur Behandlung gepumpt. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die bestehende Anlage gemäß § 31d Abs. 3 lit. c WRG an den Stand der Technik angepasst, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem. Das bestehende Deponiebasisabdichtungssystem entspreche den Anforderungen des § 2 Abs. 8a ALSAG. Die Anpassung an den Stand der Technik habe die Anforderungen betreffend die Deponieeinrichtungen, das Deponiepersonal, den Abfalleinbau, die Emissions- und Immissionskontrolle, die Kontrolle des Deponiekörpers und die Dokumentationen und Deponieaufsicht umfasst, soweit sie sich nicht auch (auf) die im "§ 31d Pkt. C Z. 3" (gemeint wohl: Abs. 3 lit. c) WRG 1959 genannten Anforderungen bezögen. Das Verbot der Deponierung gemäß § 5 Deponieverordnung gelte gemäß den Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen erst ab 1. Jänner 2004. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2001 aus, dass mit Schreiben vom 12. Mai 1999 dem Hauptzollamt Wien ein Nachweis über die Anwendung des verminderten Beitragssatzes gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG übermittelt worden sei, in dem festgestellt werde, dass sie mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 den Weiterbetrieb der gegenständlichen Deponie über den 1. Juli 1999 als Massenabfalldeponie gemeldet habe. Weiters sei die Deponie mit einer Basisabdichtung versehen worden und habe ebenso ein Basisentwässerungssystem. Die anfallenden Deponiesickerwässer würden über ein Pumpwerk in die Kläranlage der Beschwerdeführerin zur Behandlung gepumpt. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die bestehende Anlage gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera c, WRG an den Stand der Technik angepasst, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem. Das bestehende Deponiebasisabdichtungssystem entspreche den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 a, ALSAG. Die Anpassung an den Stand der Technik habe die Anforderungen betreffend die Deponieeinrichtungen, das Deponiepersonal, den Abfalleinbau, die Emissions- und Immissionskontrolle, die Kontrolle des Deponiekörpers und die Dokumentationen und Deponieaufsicht umfasst, soweit sie sich nicht auch (auf) die im "§ 31d Pkt. C Ziffer 3, (gemeint wohl: Absatz 3, Litera c,) WRG 1959 genannten Anforderungen bezögen. Das Verbot der Deponierung gemäß Paragraph 5, Deponieverordnung gelte gemäß den Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen erst ab 1. Jänner 2004.
Das bestehende Deponiebasisabdichtungssystem entspreche den Anforderungen des § 2 Abs. 8a ALSAG. Im Zuge des Ausbaues der Deponiebasisabdichtung mit einer dreilagigen mineralischen Dichtschicht, mit einer Gesamtdichte von 50 cm, seien 16 Durchlässigkeitsversuche durchgeführt worden, die einen durchschnittlichen k-Wert von 1,97 x 10-9 m/s ergeben hätten. Das bestehende Deponiebasisabdichtungssystem entspreche den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 a, ALSAG. Im Zuge des Ausbaues der Deponiebasisabdichtung mit einer dreilagigen mineralischen Dichtschicht, mit einer Gesamtdichte von 50 cm, seien 16 Durchlässigkeitsversuche durchgeführt worden, die einen durchschnittlichen k-Wert von 1,97 x 10-9 m/s ergeben hätten.
Da dieser Durchlässigkeitsfaktor knapp über dem gemäß § 2 Abs. 8b ALSAG geforderten kleiner/gleich kf = 10-9 m/s liege, sei nachträglich auch der Durchlässigkeitswert der vor der Dichtschicht eingebrachten Aufschüttung, die mit tonigem Schluff erfolgt sei, ermittelt worden. Die Untersuchung habe Durchlässigkeitswerte zwischen 7,4 x 10-11 und 3,8 x 10-10 m/s ergeben, also wesentlich über dem im ALSAG geforderten Wert 10-9 m/s. Da dieser Durchlässigkeitsfaktor knapp über dem gemäß Paragraph 2, Absatz 8 b, ALSAG geforderten kleiner/gleich kf = 10-9 m/s liege, sei nachträglich auch der Durchlässigkeitswert der vor der Dichtschicht eingebrachten Aufschüttung, die mit tonigem Schluff erfolgt sei, ermittelt worden. Die Untersuchung habe Durchlässigkeitswerte zwischen 7,4 x 10-11 und 3,8 x 10-10 m/s ergeben, also wesentlich über dem im ALSAG geforderten Wert 10-9 m/s.
Auf Grund dieser Tatsachen könne bei der Beurteilung der Deponiebasisabdichtung davon ausgegangen werden, dass diese einen Schadstofftransport in den Untergrund verhindere und daher den Anforderungen des ALSAG entspreche. Das bestehende Basisentwässerungssystem sei gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1984 errichtet worden. Es entspreche auf Grund des vorliegenden Flächenfilters und der darin verlegten Sickerwasserleitungen den Anforderungen des § 2 Abs. 8c ALSAG. Es sei daher die Feststellung im Bescheid des LH richtig, dass das bestehende Deponiebasisabdichtungssystem den Anforderungen des ALSAG - Erlasses zu § 2 Abs. 8a (ALSAG) entspreche. Darüber hinaus hielt die beschwerdeführende Partei ihre Ausführungen in der Berufung aufrecht, dass ihre Klärschlammdeponie an den Deponietyp "Massenabfalldeponie" angepasst worden sei und daher der Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 4 zur Anwendung gelange. Auf Grund dieser Tatsachen könne bei der Beurteilung der Deponiebasisabdichtung davon ausgegangen werden, dass diese einen Schadstofftransport in den Untergrund verhindere und daher den Anforderungen des ALSAG entspreche. Das bestehende Basisentwässerungssystem sei gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1984 errichtet worden. Es entspreche auf Grund des vorliegenden Flächenfilters und der darin verlegten Sickerwasserleitungen den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 c, ALSAG. Es sei daher die Feststellung im Bescheid des LH richtig, dass das bestehende Deponiebasisabdichtungssystem den Anforderungen des ALSAG - Erlasses zu Paragraph 2, Absatz 8 a, (ALSAG) entspreche. Darüber hinaus hielt die beschwerdeführende Partei ihre Ausführungen in der Berufung aufrecht, dass ihre Klärschlammdeponie an den Deponietyp "Massenabfalldeponie" angepasst worden sei und daher der Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zur Anwendung gelange.
Der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin eine "gutachtliche Stellungnahme betreffend die Dichtheit der unter der Deponiesohle der Klärschlammdeponie (der Beschwerdeführerin) anstehenden Bodenschichten" des Privatsachverständigen DI W., datiert mit 17. Juni 1994, bei.
Dieser private Sachverständige führte u.a. aus, dass zur Beurteilung der Durchlässigkeit der unter der Deponiesohle anstehenden Bodenschichten von ihm am 31. Mai 1994 drei von der Beschwerdeführerin in diesem Monat bis unter die Basisdichtung der Deponie geteufte Probeschächte begutachtet worden seien. Es habe sich gezeigt, dass bis zu den Schachtendtiefen (rund 2 m unter der Basisdichtung) gelbe und blaugraue, tonige Schluffe von steifer Konsistenz anstünden. Er habe aus diesen bindigen Bodenschichten, die Aushubmaterial vom Bau der U-Bahnlinie U 6 darstellten, mittels Ausstechzylinder zwei ungestörte Bodenproben entnommen und in die staatlich autorisierte Versuchs- und Prüfanstalt für Erdbau und Bodenuntersuchungen zur Bestimmung des Durchlässigkeitsfaktors k gebracht. Die Resultate dieser Untersuchungen seien aus der dem Gutachten beigefügten und im Akt befindlichen Beilage ersichtlich. Es habe sich gezeigt, dass der Durchlässigkeitsfaktor k der beiden untersuchten Bodenproben, in Abhängigkeit von der Normalspannung zwischen 7,4 x 10-11 m/s und 3,8 x 10-10 variiere. Dieser Wert liege deutlich unter dem geforderten Wert k kleiner/gleich 10-9 m/s.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2001 wurde der Bescheid des LH vom 6. April 2001 gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG in seinem Spruch dahingehend geändert, dass die von der beschwerdeführenden Partei gegen den Feststellungsbescheid der BH vom 5. Mai 2000 eingebrachte Berufung zur Gänze abgewiesen wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2001 wurde der Bescheid des LH vom 6. April 2001 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG in seinem Spruch dahingehend geändert, dass die von der beschwerdeführenden Partei gegen den Feststellungsbescheid der BH vom 5. Mai 2000 eingebrachte Berufung zur Gänze abgewiesen wurde.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass die Anordnung einer eigenen Beitragskategorie "alle übrigen Abfälle" mit der Stammfassung des ALSAG (BGBl. 299/1989) erfolgt sei. Diese Bestimmung sei im für das gegenständliche Verfahren relevanten Bereich - nämlich, dass alle Abfälle, die keiner anderen Beitragskategorie zuzuzählen seien, im Sinne des ALSAG "übrige Abfälle" seien - seither nicht novelliert worden. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 ALSAG sowie die Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG seien mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 201/1996). Diese Bestimmungen seien im für das gegenständliche Verfahren relevanten Bereich - nämlich dass für Ablagerungen auf Deponien, die weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügen, ein erhöhter Beitrag zu zahlen sei, sowie dass Altanlagen zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem verfügen müssten, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a ALSAG entspreche, oder über eine vertikale Umschließung verfügen müssten, um bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in den Genuss des § 6 Abs. 4 ALSAG kommen zu können -, seither nicht novelliert worden. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass die Anordnung einer eigenen Beitragskategorie "alle übrigen Abfälle" mit der Stammfassung des ALSAG Bundesgesetzblatt 299 aus 1989,) erfolgt sei. Diese Bestimmung sei im für das gegenständliche Verfahren relevanten Bereich - nämlich, dass alle Abfälle, die keiner anderen Beitragskategorie zuzuzählen seien, im Sinne des ALSAG "übrige Abfälle" seien - seither nicht novelliert worden. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG sowie die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG seien mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,). Diese Bestimmungen seien im für das gegenständliche Verfahren relevanten Bereich - nämlich dass für Ablagerungen auf Deponien, die weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügen, ein erhöhter Beitrag zu zahlen sei, sowie dass Altanlagen zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem verfügen müssten, welches jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 a, ALSAG entspreche, oder über eine vertikale Umschließung verfügen müssten, um bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in den Genuss des Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG kommen zu können -, seither nicht novelliert worden.
Die Legaldefinition hinsichtlich der Basisdichtung (§ 2 Abs. 8b ALSAG) sei mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 201/1996). Mit BGBl. I Nr. 142/2000 sei die Bestimmung des § 2 Abs. 8b novelliert und der Verweis "§ 18 Abs. 5" durch den Verweis "§ 18 Abs. 4 oder 5" ersetzt worden. Diese Novelle sei mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten. Die Legaldefinition hinsichtlich der Basisdichtung (Paragraph 2, Absatz 8 b, ALSAG) sei mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,). Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sei die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8 b, novelliert und der Verweis "§ 18 Absatz 5, durch den Verweis "§ 18 Absatz 4, oder 5" ersetzt worden. Diese Novelle sei mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten.
Unstrittig sei, dass die ausgeführte Deponiebasisdichtung zwar der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 1984 geforderten Qualität mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von 10-8 m/s entspreche, jedoch laut Prüfbericht des Instituts für Geotechnik und Verkehrswesen von 16 bestimmten Durchlässigkeitsbeiwerten 6 Durchlässigkeitsbeiwerte über dem im § 2 Abs. 8b leg. cit. definierten Grenzwert von kf = 10-9 m/s lägen. Diesbezüglich werde auf das Gutachten des Amtssachverständigen DI Sch. vom 13. September 1999 verwiesen, wonach der Wert 10-9 m/s teilweise nicht eingehalten werde. Wie in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 15. Mai 2001 ausgeführt werde, betrage auch der durchschnittliche K-Wert nur 1,97 x 10-9 m/s. Selbst der durchschnittliche Durchlässigkeitsbeiwert sei sohin schlechter - nämlich fast doppelt so schlecht - wie der gesetzlich normierte Durchlässigkeitsbeiwert. Unstrittig sei, dass die ausgeführte Deponiebasisdichtung zwar der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 1984 geforderten Qualität mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von 10-8 m/s entspreche, jedoch laut Prüfbericht des Instituts für Geotechnik und Verkehrswesen von 16 bestimmten Durchlässigkeitsbeiwerten 6 Durchlässigkeitsbeiwerte über dem im Paragraph 2, Absatz 8 b, leg. cit. definierten Grenzwert von kf = 10-9 m/s lägen. Diesbezüglich werde auf das Gutachten des Amtssachverständigen DI Sch. vom 13. September 1999 verwiesen, wonach der Wert 10-9 m/s teilweise nicht eingehalten werde. Wie in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 15. Mai 2001 ausgeführt werde, betrage auch der durchschnittliche K-Wert nur 1,97 x 10-9 m/s. Selbst der durchschnittliche Durchlässigkeitsbeiwert sei sohin schlechter - nämlich fast doppelt so schlecht - wie der gesetzlich normierte Durchlässigkeitsbeiwert.
Wenn nicht einmal im Durchschnitt der Durchlässigkeitsbeiwert von kleiner/gleich 10-9 m/s eingehalten werde, so könne wohl nicht vom Vorliegen einer der Definition des § 2 Abs. 8b ALSAG entsprechenden Deponiebasisdichtung gesprochen werden. Zu bedenken sei vor allem aber, dass die Durchlässigkeit einer Schicht von der schwächsten Stelle abhänge. Sohin müsse eine Basisdichtung, die die Anforderungen des § 2 Abs. 8b ALSAG an die Dichtheit erfülle, als Ganzes und nicht nur in Teilbereichen eine Durchlässigkeit von kleiner/gleich 10-9 m/s aufweisen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Mangels durchgängiger Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes von 10-9 m/s liege kein die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllendes Deponiebasisdichtungssystem vor. Wenn nicht einmal im Durchschnitt der Durchlässigkeitsbeiwert von kleiner/gleich 10-9 m/s eingehalten werde, so könne wohl nicht vom Vorliegen einer der Definition des Paragraph 2, Absatz 8 b, ALSAG entsprechenden Deponiebasisdichtung gesprochen werden. Zu bedenken sei vor allem aber, dass die Durchlässigkeit einer Schicht von der schwächsten Stelle abhänge. Sohin müsse eine Basisdichtung, die die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 b, ALSAG an die Dichtheit erfülle, als Ganzes und nicht nur in Teilbereichen eine Durchlässigkeit von kleiner/gleich 10-9 m/s aufweisen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Mangels durchgängiger Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes von 10-9 m/s liege kein die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllendes Deponiebasisdichtungssystem vor.
Wie des Weiteren im Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 3. Mai 2001 unter Bezugnahme auf den Bericht des Institutes für Geotechnik und Verkehrswesen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werde, könne auch vom Vorliegen eines "sehr homogenen Bildes" nicht die Rede sein, wenn in 6 von 16 Messungen der in § 2 Abs. 8b ALSAG festgelegte Grenzwert nicht erreicht werde und Materialinhomogenitäten des eingebauten Materials vorlägen. Die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen DI Sch. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2001, dass eine dem Gesetz entsprechende Deponiebasisdichtung gegeben sei, weil ein sehr homogenes Bild der nachgewiesenen Herstellungsqualität der mineralischen Dichtschicht vorliege, sei daher einerseits nicht nachvollziehbar und andererseits ein Subsumtionsakt, der der Behörde und nicht dem Sachverständigen zukomme. Wie des Weiteren im Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 3. Mai 2001 unter Bezugnahme auf den Bericht des Institutes für Geotechnik und Verkehrswesen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werde, könne auch vom Vorliegen eines "sehr homogenen Bildes" nicht die Rede sein, wenn in 6 von 16 Messungen der in Paragraph 2, Absatz 8 b, ALSAG festgelegte Grenzwert nicht erreicht werde und Materialinhomogenitäten des eingebauten Materials vorlägen. Die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen DI Sch. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2001, dass eine dem Gesetz entsprechende Deponiebasisdichtung gegeben sei, weil ein sehr homogenes Bild der nachgewiesenen Herstellungsqualität der mineralischen Dichtschicht vorliege, sei daher einerseits nicht nachvollziehbar und andererseits ein Subsumtionsakt, der der Behörde und nicht dem Sachverständigen zukomme.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nachträglich auch der Durchlässigkeitsbeiwert der vor der Dichtschicht eingebrachten Aufschüttung, die mit tonigem Schluff erfolgt sei, ermittelt worden sei und die Untersuchung Durchlässigkeitsbeiwerte zwischen 7,4 x 10-11 und 3,8 x 10-10 m/s ergeben habe und daher bei der Beurteilung der Deponiebasisdichtung davon ausgegangen werden könne, dass diese einen Schadstofftransport in den Untergrund verhindere und daher den Anforderungen des ALSAG entspreche, gehe ins Leere.
Das der Stellungnahme (der Beschwerdeführerin) vom 15. Mai 2000 (gemeint: 2001) beigelegte Gutachten von Dr. W. vom 17. Juni 1994 betreffe, wie der Gutachter wörtlich festhalte "die Dichtheit der unter der Deponiesohle anstehenden Bodenschichten". Die unter der Deponiesohle anstehenden Bodenschichten seien aber nicht Teil einer Deponiebasisdichtung. Die vorhandene Aufschüttung könne - wenn überhaupt - bestenfalls als Rohplanum angesehen werden. Die Einbeziehung dieses Teiles in die Beurteilung, ob eine Deponiebasisdichtung im Sinne des Abs. 8b des § 2 ALSAG vorhanden sei, sei daher nicht zulässig. Folgerichtig könne diese Sachverhaltsfrage, welche auch schon im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorgelegen sei, auch nicht zu der von der Beschwerdeführerin gewünschten Beurteilung, nämlich dass eine Deponiebasisdichtung mit einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s vorliege, führen. Da die anstehenden Bodenschichten