RS OGH 2013/9/4 4Ob231/04f, 7Ob186/10v, 7Ob128/13v

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Norm

AÖSp §29

Rechtssatz

Der auf Basis des § 29 AÖSp entwickelte Speditionstarif für Kaufmannsgüter setzt in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs ("Barauslagen", "Nachnahmen", "Provisionstarif" und "Reklamationsprovision") einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für den Verzugsfall fest. Diese Bestimmung findet auf Regressansprüche nicht Anwendung.Der auf Basis des Paragraph 29, AÖSp entwickelte Speditionstarif für Kaufmannsgüter setzt in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs ("Barauslagen", "Nachnahmen", "Provisionstarif" und "Reklamationsprovision") einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für den Verzugsfall fest. Diese Bestimmung findet auf Regressansprüche nicht Anwendung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119585

Im RIS seit

30.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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