RS OGH 2013/9/4 4Ob231/04f, 7Ob186/10v, 7Ob128/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2004
beobachten
merken

Norm

AÖSp §29

Rechtssatz

Der auf Basis des § 29 AÖSp entwickelte Speditionstarif für Kaufmannsgüter setzt in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs ("Barauslagen", "Nachnahmen", "Provisionstarif" und "Reklamationsprovision") einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für den Verzugsfall fest. Diese Bestimmung findet auf Regressansprüche nicht Anwendung.Der auf Basis des Paragraph 29, AÖSp entwickelte Speditionstarif für Kaufmannsgüter setzt in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs ("Barauslagen", "Nachnahmen", "Provisionstarif" und "Reklamationsprovision") einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für den Verzugsfall fest. Diese Bestimmung findet auf Regressansprüche nicht Anwendung.

Entscheidungstexte

  • RS0119585">4 Ob 231/04f
    Entscheidungstext OGH 30.11.2004 4 Ob 231/04f
  • RS0119585">7 Ob 186/10v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 186/10v
    Auch
  • RS0119585">7 Ob 128/13v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 128/13v
    nur: Der Speditionstarif für Kaufmannsgüter wurde auf Basis des § 29 AÖSp entwickelt und setzt in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für die Verzugszeit fest. (T1)

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119585

Im RIS seit

30.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten